Pflegebedürftige sollen selbst darüber entscheiden, wie und von wem sie gepflegt werden wollen. Sie haben deshalb die Möglichkeit, Sachleistungen (Hilfe von Pflegediensten) oder Pflegegeld in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung für den Bezug von Pflegegeld ist, dass die häusliche Pflege selbst sichergestellt ist, z.B. durch Angehörige oder andere ehrenamtlich tätige Pflegepersonen. Das Pflegegeld wird dem Betroffenen von der Pflegekasse überwiesen. Dieser kann über die Verwendung des Pflegegeldes grundsätzlich frei verfügen und gibt das Pflegegeld regelmäßig an die ihn versorgenden und betreuenden Personen als Anerkennung weiter. Um eine optimale, auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte Pflege zu gewährleisten, ist es möglich, den Bezug von Pflegegeld mit der Inanspruchnahme von Sachleistungen zu kombinieren. Das Pflegegeld vermindert sich in diesem Fall anteilig um den Wert der in Anspruch genommenen Sachleistungen.
Rechenbeispiel: Kombination von Pflegegeld und Sachleistungen
Ein Pflegebedürftiger der Pflegestufe I nimmt Sachleistungen durch einen Pflegedienst im Wert von 225 Euro in Anspruch. Der ihm zustehende Höchstbetrag beläuft sich auf 450 Euro. Er hat somit die Sachleistungen zu 50 Prozent ausgeschöpft. Vom Pflegegeld in Höhe von 235 Euro stehen ihm noch 50 Prozent zu, also 117,50 Euro.
Wie bemisst sich die Höhe des Pflegegelds?
Das Pflegegeld ist wie die Sachleistung nach dem Schweregrad der Pflegebedürftigkeit gestaffelt. Das Pflegegeld bei Pflegestufe I beträgt 235 Euro monatlich, bei Pflegestufe II 440 Euro und bei Pflegestufe III 700 Euro im Monat.
Pflegegeld für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz
Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz – das sind vor allem an Demenz erkrankte Menschen – erhalten in der sogenannten Pflegestufe 0 erstmals Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. Das Pflegegeld beträgt 225 Euro. In den Pflegestufen I und II wird der bisherige Betrag des Pflegegeldes aufgestockt. Hier liegt er bei monatlich 305 Euro in Pflegestufe I und bei 525 Euro in Pflegestufe II.
Nachzulesen auf den Webseiten des Bundesgesundheitsministeriums