Rechtsanwalt Philipp von Wolffersdorff
Monereo Meyer Marinel-lo Abogados – Spanien
Nach allen negativen Entwicklungen der Vergangenheit und der für das Jahresende 2012 erwarteten neuen Steuer auf Energieproduktion in Spanien gibt es nun zur Abwechslung einmal eine positive Nachricht für die im Bereich Photovoltaik in Spanien tätigen Solarunternehmen und Investoren.
Nach einer steuerrechtlichen Änderung durch das am 30. Oktober 2012 veröffentlichte Gesetz 7/2012 vom 29. Oktober 2012 sollte es in Zukunft in Spanien wesentlich leichter werden sog. Bestandsanlagen, also bereits am Netz angeschlossene und in Betrieb befindliche Solarkraftwerke und Photovoltaikanlagen, zu verkaufen.
Ein wesentlicher Hemmschuh für den Verkauf von Bestandsanlagen in Spanien war eine Norm aus dem Wertpapierhandelsgesetz („Ley de Mercado de Valores“ – „LMV“) die eigentlich zur Vermeidung von Missbrauchstatbeständen bei der Übertragung von Immobilien über Vermögensgesellschaften gedacht war. In der Praxis wurde der entsprechende Artikel 108 LMV aber immer weiter ausgelegt, so dass auch die Übertragung der Gesellschaftsanteile einer Projektgesellschaft die Inhaberin der Genehmigungen zum Betrieb eines Solarkraftwerks und der entsprechenden Photovoltaik-Assets war, von der Norm erfasst wurde, und der zwischen 6 und 8 % betragenden Vermögensübertragungssteuer unterlag, unabhängig davon, ob das Grundstück zum Betrieb des Solarkraftwerks im Eigentum der Projektgesellschaft stand oder nur gepachtet war.
Rechtsanwalt Philipp von Wolffersdorff von der Kanzlei Monereo Meyer Marinel-lo Abogados: „Artikel 108 LMW war in der Vergangenheit oftmals die entscheidende Norm in Spanien für die Strukturierung einer Transaktion zum Erwerb eines Solarkraftwerkes und hat Investoren im Bereich Photovoltaik regelmäßig dazu gezwungen, die Anlagen bereits während der Bauphase zu erwerben, mit den entsprechenden Risiken und Problemen für alle Beteiligten.“
Artikel 108 LMW wurde nun reformiert und es wird klargestellt, dass in Spanien belegene Immobilien die einer beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit dienen bei der Ermittlung des Immobilienvermögens der Gesellschaft nicht berücksichtigt werden. Dies sollte dazu führen, dass bei der Übertragung einer Projektgesellschaft, die über keinerlei Immobilienvermögen neben den Photovoltaik-Assets selbst verfügt, das Risiko der Besteuerung dieser Transaktion in Zukunft entfällt.
Die genaue Reichweite der Norm bedarf sicherlich noch einer eingehenderen Analyse und Auslegung. Die Absicht des Gesetzgebers nach den Motiven des Gesetzes ist es jedenfalls, die Norm zurückzuführen auf ihren ursprünglichen Zweck, nämlich die Vermeidung einer Umgehung der Besteuerung von Immobilientransaktionen.
Rechtsanwalt von Wolffersdorff: „Damit sollte es in Zukunft einfacher werden, Transaktionen im Bereich Photovoltaik zu strukturieren, denn ein Investor kann eine Kaufentscheidung später treffen und auch bereits im Betrieb befindliche Solarkraftwerke erwerben. Daneben können auch Entwickler und Solarunternehmen ihre Anlagen besser vermarkten, denn sie können ein bereits im Betrieb befindliches Solarkraftwerk als fertiggestelltes Produkt anbieten.“
Nach allen negativen Nachrichten bezüglich Tarifkürzungen, Zusatzkosten, Einstellung der Förderung der erneubaren Energien in Spanien insgesamt und der bereits genannten noch im Gesetzgebungsverfahren befindlichen neuen Steuer auf Energieproduktion, ist dies einmal eine kleine positive Nachricht für in Spanien im Bereich Photovoltaik tätige Solarunternehmen und Investoren.
Madrid, den 22. November 2012
Rechtsanwalt & Abogado: Philipp von Wolffersdorff (phwolffersdorff@mmmm.es)
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Über Monereo Meyer Marinel-lo Abogados
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