Praxisgebühr

Die Praxisgebühr ist seit 1.1.2013 abgeschafft. Das heißt niemand muss mehr 10 Euro bezahlen, bevor der Arzt einen Blick auf das schmerzende Bein wirft. Zum Beispiel. Trotzdem erhalten jedoch gesetzlich Krankenversicherte immer noch Briefe der Stuttgarter Kanzlei RVR-Rechtsanwälte, in denen sie im Auftrag der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg aufgefordert werden, 10 Euro Praxisgebühr nachzuzahlen, die bereits vor mehreren Jahren fällig geworden sein soll.

Diese Forderungen können berechtigt sein. Jedenfalls wenn Sie wirklich bei dem genannten Arzt waren und die Praxisgebühr damals nicht bezahlt haben. Die Praxisgebühr wurde nicht rückwirkend abgeschafft. Allerdings wirken die Schreiben unseriös und die Forderungen sind in manchen Fällen auch nicht berechtigt.

Nachforderungen sind unseriös und oft unberechtigt

Die Schreiben wirken damals wie heute unseriös – aus mehreren Gründen:

  • Wer kann sich noch an eine Forderung von vor drei Jahren erinnern? Wer hat nach so langer Zeit noch Quittungen zur Hand?
  • Zwar wird in den Briefen mitgeteilt, an welchem Tag genau der Arztbesuch gewesen sein soll, der Name des Arztes bleibt jedoch unvollständig: „Nach den Buchhaltungs­unterlagen unserer Mandant­schaft wurde die Praxisgebühr für Ihre ärztliche beziehungsweise therapeutische Behandlung am 9.9.2009 bei Müller bislang nicht bezahlt.“ War „Müller“ nun ein Arzt, ein Zahnarzt oder Psychotherapeut? Etwas genauere Hinweise – vielleicht Vorname, Straße und Ort seiner Praxis – hätte man in einer seriösen „Anhörung“ schon erwartet.

Bei den meisten Briefen, die uns in der Patientenberatung vorgelegt wurden, hatten die Patienten die Praxisgebühr damals bezahlt – und konnten das auch nach drei Jahren noch nachweisen. Manche bei dem Arzt, für den sie jetzt nachgefordert wurden – andere bei einem Urlaubsvertreter. In beiden Fällen muss beim Arzt oder bei der Kassenärztlichen Vereinigung etwas nicht richtig dokumentiert worden sein, was nun zu viel unnötiger Aufregung führt. 

Mehr über die Problematik – was Sie prüfen sollten und wie Sie am besten mit der Sache umgehen, lesen Sie auch in unserem Beitrag aus dem Jahr 2011:

Legal, aber unsinnig – was tun?

Dass das Ganze doch keine „Abzocke“ ist, kann erkennen, wer das Gesundheitssystem genauer kennt. Ein erster Hinweis ist, dass für die 10 Euro keine Mahn- und Säumnisgebühren erhoben werden. Das wäre unzulässig, obwohl die Kosten dafür ein Vielfaches der strittigen 10 Euro ausmachen, die Kassenärztlichen Vereinigungen sprechen von 150 Euro pro Fall.

Außerdem sind die Kassenärztlichen Vereinigungen gezwungen, rück­ständige Zuzahlungen – und eine solche ist die Praxisgebühr – einzutreiben. Die Praxisgebühr selbst war bis Ende 2012 eine gesetzlich geregelte Forderung (§ 28 Abs. 4 SGB V) und auch ihre Eintreibung ist festgelegt (§ 21 Abs. 5 und 5a Bundesmantelvertrag Ärzte bzw. Ärzte/Ersatzkassen). Für den Einzug der 10 Euro erhält die Kassenärztliche Vereinigung nur die Portokosten und eine Pauschale von 3,50 Euro. Das erklärt, warum die Briefe so unseriös aussehen. Sie wurden von der Anwaltskanzlei zum Schnäppchenpreis erstellt und offenbar ohne sorgfältige Prüfung ihrer Berechtigung verschickt.

Doch zunächst muss der Arzt, bei dem die Praxisgebühr nicht bezahlt wurde, diese selbst anmahnen, bevor die Forderung von der Kassenärzt­lichen Vereinigung eingetrieben werden kann: „Leistet der Versicherte trotz einer schriftlichen Zahlungsaufforderung innerhalb der vom Arzt gesetzten Frist nicht, übernimmt die für den Arzt zuständige Kassenärztliche Vereinigung für den Vertragsarzt und die Ersatzkasse den weiteren Zahlungseinzug“, heißt es in § 21 Abs. 5 der Bundesmantel­verträge. Das nützt allerdings nicht als Argument gegen die Nachzahlung; es würde den Verwaltungs­aufwand nur noch weiter erhöhen.

Praxisgebühr gefährdet die Gesundheit

An einem Beispiel aus dem Juli 2012 wird deutlich, welche Irritation diese Schreiben hervorrufen können. Herr G. schreibt uns:

„Sie haben meine 88 Jahre alte Schwiegermutter aufgefordert, die Praxisgebühr für eine Behandlung im Oktober 2009 zu zahlen. Da ist möglicherweise Ihnen oder der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg ein Fehler unterlaufen, denn meine Schwiegermutter hat bei ihrem Hausarzt die Praxisgebühr bezahlt. Für die Aufregung, in die Sie meine Schwiegermutter versetzt haben, fehlt uns jegliches Verständnis. Die Beteiligten bei Ihnen und der Kassenärztlichen Vereinigung sollten sich schämen. Nach allem, was wir in Erfahrung bringen konnten, keimt bei uns der Verdacht, dass gezielt, Jahre nach der erfolgten Zahlung und kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist, ältere Menschen zur Zahlung aufgefordert werden. Ohne Einschreiten meiner Frau hätte meine Schwiegermutter die Praxisgebühr doppelt bezahlt, denn an eine Zahlung im Oktober 2009 konnte sie sich nicht mehr erinnern! – Ich denke, mit der beigefügten Belegkopie des Arztes meiner Schwiegermutter hat sich Ihr Schreiben erledigt.“

Wir begrüßen die Abschaffung der Praxisgebühr

Die einzig sinnvolle Schlussfolgerung aus dem Ganzen war die Abschaffung der Praxisgebühr. Denn sie führt auf allen Seiten zu Ärger und unnötiger Arbeit. Allerdings müssen wir uns weiterhin mit einigen Nachforderungen aus vergangenen Jahren beschäftigen. Denn die Abschaffung gilt eben erst seit Anfang 2013.

Quelle:VBZ Hamburg