Schadensersatz für Geschädigte der S & K-Gruppe
Anbieter und Prospektherausgeber des Fonds S & K Real Estate Value Added ist die mittlerweile insolvente United Investors & Cie. Emissionshaus GmbH. Der bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eingereichte Verkaufsprospekt stammte vom 23.09.2008. Bereits am 26.05.2009 musste die Anbieterin und Prospektherausgeberin einen sogenannten Nachtrag (Nachtrag Nr. 1) erstellen. In einem Anschreiben an die Fondsinhaber aus dem Oktober 2009 mit welchem der Nachtrag Nr. 1 zusammen mit einem weiteren Nachtrag (Nachtrag Nr. 2) bekannt gemacht wurde, heißt es, dass der Nachtrag Nr. 2 „insbesondere wegen formeller Gründe“ erforderlich geworden sei. Begründet wird dieses Formerfordernis mit der Ausweitung des Vertriebs auf Österreich sowie personellen Veränderungen in der Geschäftsführung der Fondgesellschaft und der Erhöhung des Eigenkapitals. Die erstgenannten Umstände würden -so das Anschreiben- nach Lesart der BaFin „wesentliche Veränderungen“ darstellen, über die gemäß § 11 Verkaufsprospektgesetz zu berichten sei. Verdächtigerweise wird im Anschreiben keinerlei Hinweis oder Begründung gegeben, weshalb der Nachtrag Nr. 1 erforderlich geworden sei, obwohl genau dieser Nachtrag wesentlich umfangreicher ist. Der Nachtrag Nr. 1 umfasst allein 17 Seiten. Geändert werden dadurch Angaben (teilweise mehrere auf einer Seite) auf den Seiten 3, 9, 10, 11,15, 16, 23, 29, 30, 32, 33, 34, 36, 37, 38, 40, 41, 42, 43, 44, 46, 48, 49, 50, 52, 53, 54, 55, 56, 59, 63, 64, 65, 68, 69, 70, 75, 76, 82, 93, 94 und 95 des offiziellen ursprünglichen Verkaufsprospektes. Nachtrag Nr. 2 ändert dann nochmals 17 verschiede Seiten. Allein die Menge der Änderungen, die nicht auf die begründete Ausweitung des Vertriebs auf Österreich oder das Ausscheiden einer Person aus der Geschäftsführung entfallen, lässt vermuten, dass der ursprüngliche Prospekt ggf. nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt war. Schon der Nachtrag auf Seite 3 unter der Überschrift „Motivation für Ihre Beteiligung“ streicht beispielsweise ersatzlos die Behauptung, dass „seit Bestehen über 1.200 Eigentumswohnungen veräußert“ worden seien. Nebenbei erfährt der Leser des Nachtrages betreffend die S. 68 von einer personellen Verflechtung der Herren Jonas Köller und Stephan Schäfer, aus der sich laut Nachtrag „Interessenskonflikte ergeben“ könnten. Hierbei handelt es sich um eine Pflichtangabe nach der Verordnung über den Inhalt von Verkaufsprospekten (§ 12 VermVerkProspV). Nachdem im Zuge der strafrechtlichen Ermittlungen bekannt geworden ist, dass es sich „bei den Beschuldigten Herren Köller und Schäfer um die Drahtzieher des vermeintlichen Betrugs handelt, macht das Fehlen dieser Angabe im offiziellen Verkaufsprospekt sprachlos“, meint der Frankfurter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Matthias Schröder von der Kanzlei LSS Rechtsanwälte. Schröders Kanzlei, die schon im Massenschadensfall Phoenix Kapitaldienst zahlreiche Anleger mit einem Gesamtschaden von mehr als 10 Mio. EUR beraten hat, hat den Prospekt für seine Mandanten geprüft. Die direkten Verantwortlichen für den Prospekt sind zwar aller Voraussicht nach wirtschaftlich nicht mehr leistungsfähig, ob dies auch für die freien Berater gilt, muss aber im Einzelfall geprüft werden. Berater und Vermittler, die eine ihnen obliegende Plausibilitätsprüfung des Prospektes pflichtwidrig verletzt haben, würden haften.
Den Anlegern selbst droht leider weiteres Ungemach, wenn die Insolvenzverwalter die von den Anlegern erhaltenen Ausschüttungen anfechten und zurückfordern sollten. In vergleichbaren Fällen aus der Vergangenheit kam es zu solchen Anfechtungen von Scheingewinnen, gegen die sich nur eingeschränkt verteidigen lässt.
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LSS Rechtsanwälte
Herr Matthias Schröder
Kaiserhofstr. 10
60313 Frankfurt
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