RA Klumpe:Rentabilität einer Fondsbeteiligung

Die Frage der Rentabilität einer Fondsbeteiligung und die Pflicht zur Offenlegung eines Interessenkonfliktes, in dem sich eine Bank wegen an sie geflossener Rückvergütungen befand, sind „zwei Paar Schuhe“.

Darauf wies das OLG Celle in einem Urteil hin, welches wir Ihnen im Rahmen des heutigen Rechtsprechungsspiegels näher vorstellen. Ein Anleger hatte bereits vor über zehn Jahren wegen fehlender Rentabilität einer Fondsbeteiligung und mit der Begründung, über die negativen Folgen einer teilweisen Darlehensfinanzierung nicht aufgeklärt worden zu sein, Schadenersatz gefordert. Die seinerzeitige Klage war abgewiesen worden. Rund zehn Jahre später wandte sich derselbe Anleger wiederum an seine Sparkasse und forderte Schadenersatz mit der Begründung, er sei nicht über den Interessenkonflikt, in dem sich die Sparkasse befunden habe, aufgeklärt worden. Da die Streitgegenstände unterschiedlich sind, ließ das OLG Celle auch die zweite Klage zu. Dieses Mal bekam der Anleger dann auch noch in der Sache Recht. Das OLG Celle sprach ihm den begehrten Schadenersatz zu.

Trotz insoweit eindeutiger Rechtsprechung vor allem auch des Bundesgerichtshofs wird bei Schadenersatzprozessen auch heute noch häufig über die Höhe des zu beziffernden Schadens gestritten. Konkret wollen die „Schädiger“ stets, dass Steuervorteile anzurechnen sind. Die Geschädigten berufen sich darauf, dass sie die Schadenersatzleistung ihrerseits versteuern müssten. In zwei Urteilen, die wir Ihnen ebenfalls vorstellen, haben der BGH und das OLG München nochmals die hierbei maßgeblichen Gesichtspunkte zusammengefasst. Steuervorteile sind dann nicht anzurechnen, wenn die Rückabwicklung eines Wohnungskaufs oder einer Fondsbeteiligung im Wege des Schadenersatzes zu einer Besteuerung führt, die die erzielten Steuervorteile wieder nimmt.

Allen Finanzdienstleistern, die als Makler die Interessen ihrer Auftraggeber zu wahren haben, empfehlen wir die Lektüre des BGH-Urteils zur Frage des Makler-Lohnanspruchs bei der sog. „unechten Verflechtung“. Der BGH bejaht in einem solchen Fall einen Interessenkonflikt, in dem sich der Makler befindet Ein solcher Makler entspricht nicht dem gesetzlichen Leitbild einer (Vertrauens-)Person, die im Lager des „Kunden“ steht. Legt der Makler diesen Konflikt nicht offen, verliert er den Anspruch auf Maklerlohn.

Der Teufel steckt wie so oft im Detail. Wir wünschen Ihnen, dass Sie alle sich auftuenden Hürden erfolgreich umschiffen. Falls wir Ihnen dabei Hilfe leisten können: Sie wissen ja, wir sind gerne auch für Sie da!

Quelle:RA Klumpe

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