Sturmschäden
Für Sturmschäden haften Gebäude-, Hausrat– und Kaskoversicherungen. Allerdings: Stürmisch finden die Gesellschaften es erst ab Windstärke 8. Das entspricht einer
Windgeschwindigkeit von 61 Stundenkilometern. Hat der Sturm Ziegel und Dachpappe mitgehen lassen, müssen Sie dies nicht einzeln nachweisen. Nach den Versicherungsbedingungen reicht es aus, dass es vorher eine offizielle Sturmwarnung gegeben hat und auch Häuser in der Nachbarschaft beschädigt worden sind. Wurde Hausrat zum Spielball des Sturms, sind diese Schäden durch die Hausratversicherung nur abgedeckt, wenn sie während der Böen in einem Gebäude untergebracht waren und beschädigt wurden. Ausnahme: Antennen und Markisen, die einem Mieter gehören, außen am Gebäude angebracht sind und ausschließlich durch die Bewohner der versicherten Wohnung genutzt wurden. Ist das Gefriergut durch längeren Stromausfall infolge des Sturms verdorben, enthalten die Policen einiger Hausratversicherer einen zusätzlichen Schutz.
Autoschäden durch Dachziegel
Hat der Sturm Dachziegel auf ein parkendes Auto geschleudert, ist die Teilkasko des Autohalters in der Zahlungspflicht. Versichert ist allerdings nicht der Wiederbeschaffungswert, also der Neupreis des Fahrzeugs, sondern in der Regel nur der Wert, den es zum Zeitpunkt der Schadensmeldung noch hat (Zeitwert). Zudem: Oft hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung vereinbart, die von der Entschädigungssumme noch abgezogen wird.
Schäden durch umgestürzte Bäume
Nicht die Teilkasko-, sondern nur die Vollkaskoversicherung haftet für einen Blechschaden, wenn ein Auto auf einen umgestürzten Baum fährt. Ist ein nachweislich morscher Baum umgestürzt und hat Haus oder Auto beschädigt, muss der Baumbesitzer oder seine Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen. Meist stellt sich die Beweislage in solch einem Fall jedoch als sehr schwierig dar. Ist ein gesunder Baum umgefallen, gilt dies als „höhere Gewalt“, und der Eigentümer haftet nicht für den Schaden.
Schäden durch Schnee
Bricht das Hausdach unter einer Schneelast ein, steht man finanziell nur mit der zusätzlich zur Gebäudeversicherung abgeschlossenen „Elementarschadenversicherung“ gut da.
Schäden durch Regen
Überflutet Dauerregen Keller, beschädigt Wände und Inventar, dann hilft allein die so genannte „Elementarschaden-Versicherung“. Denn Gebäudeversicherungen haften nicht für Schäden durch eindringendes Wasser. Die Police, die meist als Ergänzung zur Hausrat- und Wohngebäudeversicherung angeboten wird, deckt noch einige weitere Schäden ab:
- durch Überschwemmung (aber nicht durch Sturmflut und häufig nicht durch Rückstau)
- durch Erdbeben
- durch Erdsenkung
- durch Erdrutsch
- durch Schneedruck und Lawinen
Allerdings: Bei diesem Zusatzschutz wird zumeist eine Selbstbeteiligung vereinbart – häufig in Höhe von zehn Prozent der Schadenssumme. Hausratversicherungen aus DDR-Zeiten, die noch unverändert existieren, gewähren den Schutz gegen Elementarschäden nach wie vor. Diese alten DDR-Policen wurden von der Allianz Versicherung übernommen.
Bei der Kfz-Teilkaskoversicherung sind auch Schäden durch Überschwemmungen mitversichert. Da es bei dieser Police keine Schadensfreiheitsrabatte gibt, brauchen Fahrzeughalter keine Rückstufung zu befürchten. Bei einer Selbstbeteiligung wird der vereinbarte Betrag von der
Entschädigungssumme abgezogen. Inwieweit Fahrzeugteile oder sonstiges Zubehör (zum Beispiel Kindersitze, Warndreieck, Verbandskasten) mitversichert sind, variiert je nach Gesellschaft. Achtung: Wer trotz polizeilicher Warnung sein Auto in einem durch Hochwasser gefährdeten Gebiet abstellt oder auch nur dort hinfährt, der riskiert, dass der Versicherer nur einen Teil des Schadens trägt oder sich auch ganz verweigert. Dies gilt insbesondere, wenn der Versicherte in einer Weise gehandelt hat, durch die der Schaden hervorgerufen wurde. Zumindest kann die Gesellschaft dann entsprechend der Schwere des Verschuldens ihre Leistung kürzen. Lediglich ein unkorrektes Verhalten, das als „leichte Fahrlässigkeit“ betrachtet werden kann, bewahrt vor solchen finanziellen Einbußen.
Schäden durch Blitzschlag
Schlägt der Blitz direkt in ein Haus ein, kommt der Gebäudeversicherer für Schäden am Gebäude auf. Schäden durch Überspannung werden nur ersetzt, wenn der Blitz direkt in das versicherte Grundstück oder Gebäude eingeschlagen ist. Sonstige Schäden durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss sind nur dann über die Gebäudeversicherung abgedeckt, wenn eine zusätzliche Klausel, die sogenannte Überspannungsklausel vereinbart wurde. Das gilt ebenso für die Hausratversicherung.
Schäden durch Hagel
Sorgen faustgroße Hagel-Brocken für Schäden beispielsweise an Dach, Fenster oder Rollläden, dann tritt der Gebäudeversicherer ein. Trifft es Autos, dann haftet die Teilkaskoversicherung.
Schäden vor Antritt oder während einer Reise
Steht der Urlaub noch bevor, greift die Reiserücktrittsversicherung, bei der schon begonnenen Reise die Reiseabbruchversicherung (werden meist kombiniert angeboten). Voraussetzung allerdings: Der Schaden ist im Verhältnis zum Vermögen erheblich, oder um den Schaden festzustellen, ist die Anwesenheit des Versicherten erforderlich.
Schäden sofort melden
Schäden müssen der Gesellschaft umgehend und wahrheitsgetreu gemeldet werden. Außerdem sind die Versicherten verpflichtet, alles zu unterlassen, was die Feststellung des Schadens durch die Versicherung erschweren könnte – ansonsten droht der Verlust des Versicherungsschutzes. Kaputte Gegenstände sollten Sie deshalb erst nach Rücksprache mit dem Versicherer entsorgen. Allerdings dürfen Gefahrenquellen beseitigt und so abgesichert werden, dass kein weiterer Schaden entsteht. Generell empfiehlt es sich, Schäden durch Fotos oder Film zu dokumentieren.
Quelle:VBZ NRW