Facebook verbucht Erfolg im Eilverfahren – Nutzer müssen bei Registrierung echten Namen angeben, sonst droht die Sperrung des Accounts.
Das soziale Netzwerk „Facebook“ verlangt derzeit bei einer Registrierung eines neuen Nutzers eine ganze Reihe von persönlichen Daten ab. So müssen Vorname, Nachname, Geschlecht und Mailadresse angegeben werden. Benutzer, die dabei nicht ihren korrekten Namen angeben, sperrt der Anbieter. Um die Sperre aufzuheben, müssen die Nutzer eine Kopie des Lichtbildausweises vorlegen.
Gegen dieses Vorgehen der Internetplattform ist das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) Schleswig-Holstein vorgegangen. In zwei Fällen wurde Facebook jeweils per Bescheid aufgegeben, den betroffenen Nutzern die Wahlmöglichkeit zu lassen, anstatt der echten Daten, auch Pseudonyme zuzulassen. Ebenso wurde die Plattform aufgefordert, die aufgrund der Angabe „unechter Daten“ gesperrten Profile wieder freizugeben. Gegen diese Bescheide hatte Facebook im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg. Das Verwaltungsgericht (VG) Schleswig hat mit Beschluss vom 14.02.2013 (Az. 8 B 60/12; 8 B 61/12) den Anträgen auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben.
Nach Ansicht des Gerichts ist nach summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten, das deutsche Recht nicht anwendbar. Gemäß der Europäischen Datenschutzrichtlinie und dem Bundesdatenschutzgesetz sei das deutsche Recht nicht anwendbar sofern die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch eine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union stattfinde. Die Facebook Ltd. Ireland stelle eine Niederlassung im Sinne des Gesetzes dar, so dass ausschließlich irisches Datenschutzrecht Anwendung finde.
Die Entscheidung hat vorläufigen Charakter, es zeichnet sich bereits jetzt ein Gang durch die Instanzen ab. Der Beschluss des Gerichts ruft allerdings bereits jetzt heftige Reaktionen seitens diverser Datenschutzverbände hervor.
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Rechtsanwalt Janus Galka, LL.M. (Eur.)
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