Rundfunkbeitrag

Personen oder Haushalte, die einer besonderen wirtschaftlichen Härte unterliegen, können sich von der Beitragspflicht befreien lassen.

Schon ein Vierteljahr hat die GEZ-Gebühr ausgedient. Seit Januar 2013 gilt der neue Rundfunkbeitrag. Der Vorteil: Statt bisher für Geräte vom Fernseher bis zum Smartphone muss jetzt für jede Wohnung – unabhängig davon, wie viele Personen dort leben – nur noch eine Gesamtgebühr von 53,94 Euro pro Quartal gezahlt werden. Doch dieser Betrag kann nicht von jedem gestemmt werden. Was viele nicht wissen: Personen oder Haushalte, die einer besonderen wirtschaftlichen Härte unterliegen, können sich von der Beitragspflicht befreien lassen. Wer beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio einen Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung von der Beitragspflicht stellen möchte, sollte anhand folgender Kriterien prüfen, inwiefern ein Anspruch besteht:

  • Geringes Einkommen: Personen, die keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben, weil die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze überschreiten, können eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als besonderer Härtefall beantragen. Voraussetzung ist, dass die Überschreitung geringer als die Höhe des Rundfunkbeitrages ist. Für die Befreiung ist ein ablehnender Leistungsbescheid der Sozialbehörde erforderlich. Aus dem Ablehnungsbescheid der Sozialbehörde muss hervorgehen, um wie viel das Einkommen den Sozialbedarf überschreitet – das dürfen nicht mehr als 17,98 Euro sein.
  • Schwerbehindertenausweis: Menschen mit einem Handicap, deren Schwerbehindertenausweis mit RF gekennzeichnet ist, zahlen seit Januar einen ermäßigten Beitrag pro Wohnung. Wer Sozialleistungen erhält und gleichzeitig schwerbehindert ist, kann auf Antrag jedoch weiterhin komplett von der Zahlungspflicht befreit werden.
  • Pflege- und Altenheim: Auch pflegebedürftige und ältere Menschen, die dauerhaft in einem Pflege- oder Seniorenheim leben und dort vollstationär betreut und gepflegt werden, müssen keinen Rundfunkbeitrag leisten. Als Nachweis der Unterbringung reicht für den Beitragsservice eine Bescheinigung der Heimleitung.
  • Wohngemeinschaften: WGs und nichteheliche Lebensgemeinschaften zahlen nur einen Beitrag für die Wohnung – Mehrfachbelastungen entfallen. Der Beitrag für die Wohnung deckt auch die privaten Autos aller Bewohner ab. Haben bislang mehrere WG-Mitglieder Rundfunkgebühren gezahlt, sollten die Beitragskonten mit dem Hinweis auf den Beitragszahler (Beitragskontonummer) für die gemeinsame Wohnung abgemeldet werden. Bis Ende nächsten Jahres werden alle Beiträge, die seit Januar 2013 zu viel gezahlt wurden, vom Beitragsservice erstattet.

Quelle.VBZ NRW