Die SAM AG mit Sitz im Schweizer Ort Hergiswil bot zumeist deutschen Kunden über ihre Tochtergesellschaft BestLife Select AG an, ihre alten, unrentablen Lebensversicherungsverträge abzukaufen und mit dem daraus erhaltenen Geld hohe Gewinne zu erwirtschaften. Damit wurde sozusagen ein Produktwechsel vollzogen und Vertragspartner der Kunden war nicht mehr die Lebensversicherungsgesellschaft, sondern die SAM Finanz AG. Nach einer mehrmonatigen Prüfung hat die Schweizer Finanzmarktaufsicht FINMA am 24.08.2012 verfügt, dass die SAM AG abgewickelt wird (sog. Liquidation). Grund hierfür ist das Fehlen einer für das Geschäftskonzept der SAM AG notwendigen Bankgenehmigung.
Derzeit befindet sich die SAM AG in Liquidation. Das Liquidationsverfahren der SAM AG wird durch die eingesetzten Liquidatoren vertreten und abgewickelt. Der tatsächliche Auftrag der Liquidatoren zielt auf die Verwertung und Auflösung der Gesellschaft ab. Alle Kunden müssen ihre Forderung gegenüber der SAM AG nun im Rahmen der Liquidation anmelden.
Dies bedeutet, dass Kunden ihre Forderungen selbständig bei den Liquidatoren anmelden müssen. Die Kunden können nicht damit rechnen, dass sie von den Liquidatoren einzeln angeschrieben werden und zur Anmeldung gesondert aufgefordert werden. Nach den Schweizer Vorgaben, müssen insgesamt drei Schuldenrufe erfolgen. Diese sind in verschiedenen Medien zu veröffentlichen, wie etwa im Schweizer Handelsamtsblatt oder im Internet.
Die Kunden der SAM AG müssen sich daher selbständig darum kümmern, ihre Forderung samt aller erforderlichen Belege, anzumelden. Die von den Liquidatoren hierzu gesetzte Frist läuft am 10.10.2012 aus.
Allen Kunden der SAM AG ist daher zu raten, sich schnellstmöglich rechtlichen Rat von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt einzuholen oder selbständig die Forderungsanmeldung vorzunehmen, um hier keine Fristen zu versäumen. Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt und Gründungspartner der Kanzlei Dr. Schulte & Partner, hierzu: „Die gesetzlichen Aufgaben der Liquidation nach Schweizer Recht werden eingehalten; natürlich besteht die Gefahr, dass Anspruchsinhaber und Geschädigte hohe finanzielle Einbußen realisieren werden nach Abschluss des Verfahrens. Gesetzlich sind die Schweizer nicht verpflichtet, jedem Anspruchsberechtigten briefliche Informationen zukommen zu lassen“.
V.i.S.d.P.:
Christian M. Schulter
Rechtsanwalt – Associate
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