Schadensersatz auch für verspätete Anschluss-Flüge

Einem Beschluss des Europäischen Gerichtshof vom Dienstag zufolge, haben Flugezug-Reisende auch dann einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn sich ihr Anschlussflugzeug um drei Stunden oder mehr verspätet und nicht, wenn dies beim ersten Flug der Fall ist.