Die Liquidation des offenen Immobilienfonds ,,SEB Immoinvest“ führte zuletzt zu einer erneuten Ausschüttung, welche für die Anleger anscheinend enttäuschend war.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Es heißt, dass bereits im Sommer 2012 Ausschüttungen an die Anleger geleistet wurden. Die neuerliche Ausschüttung soll für viele Anleger nun aber eine Enttäuschung gewesen sein, da diese wohl gering ausfiel.
Die Liquidation des „SEB Immoinvest“ begann im Mai 2012. Bereits davor soll der Fonds wohl zwei Jahre geschlossen gewesen sein.
Die weitere Entwicklung des Fonds ist derzeit nicht abzusehen. Der „SEB Immoinvest“ soll bis zum 30.04.2017 endgültig abgewickelt werden. In dieser Zeit sollten angeblich weitere Ausschüttungen an die Anleger erfolgen, doch nun sollen Anleger des Fonds SEB ImmoInvest in letzter Zeit vermehrt Kaufangebote per Post für ihre Anteile erhalten. Dabei soll der für die Anteile gebotene Preis bei 26,00 EUR je Anteil liegen, wenn das Angebot von den Anlegern bis Ende Februar angenommen werde.
Anleger sollten bei der Entscheidung über die Annahme dieser Angebote in Betracht ziehen, dass ihnen eventuell noch andere Ansprüche zustehen könnten. Ein solches Angebot sollte also nicht bedenkenlos angenommen werden. Beispielsweise könnten sich Ansprüche der Anleger auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung ergeben. Wichtig ist, dass Anleger prüfen lassen, ob sie solche Schadensersatzansprüche durch die Annahme eines Kaufangebotes eventuell verlieren könnten.
Betroffenen Anleger ist indes zu raten, einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt aufzusuchen. Banken oder Vermittler des SEB Immoinvest sollen den Fonds teilweise als äußerst sichere Anlage mit jederzeitiger Verfügbarkeit des Kapitals gegenüber den Anlegern vorgestellt haben. Unter Umständen kann hierin eine Falschberatung des Beraters gesehen werden. Eine fehlerhafte Anlageberatung kann unter bestimmten Voraussetzungen Schadenersatzansprüche der Anleger begründen.
Oftmals haben Banken in den Beratungsgesprächen nicht über die ihnen zufließenden Rückvergütungen (sog. „Kick-Backs“) aufgeklärt, obwohl sie hierzu verpflichtet gewesen sein können. Sollten Rückvergütungen und Provisionszahlungen den Anlegern nicht offen gelegt worden sein, kann in diesem Verschweigen ein weiterer Ansatzpunkt für eine Schadenersatzhaftung der Bank liegen.
Betroffene Anleger, denen die Risiken ihrer Fondsbeteiligung nicht richtig dargestellt worden sind und sich darüber hinaus schlecht beraten fühlen, sollten einen qualifizierten Rechtsrat einholen. Ein Rechtsanwalt kann ihre Anlage umfassend prüfen und mögliche Ansprüche für Sie durchsetzen.
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