Käufer einer Photovoltaik-Anlage, die Energie ganz oder teilweise ins öffentliche Netz einspeisen und dafür Vergütung nach dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) kassieren, sind steuerrechtlich in der Regel Unternehmern. Strittig war bislang die Frage, ob sie auch zivilrechtlich als Unternehmer oder doch als Verbraucher anzusehen sind. Der Unterschied ist für die Betroffenen gravierend.
Wer sich zum Beispiel in den eigenen vier Wänden bei einem Beratungsgespräch eine PV-Anlage aufschwatzen lässt, kann als Verbraucher innerhalb von 14 Tagen den Vertrag widerrufen. Für Unternehmen hingegen gibt es solch ein gesetzliches Widerrufsrecht für so genannte Haustürgeschäfte nicht. In konkreten Fällen sahen sich Käufer von Photovoltaik-Anlagen in der Vergangenheit mit Schadensersatzforderungen in Höhe von mehreren tausend Euro konfrontiert, wenn sie voreilige Entschlüsse rückgängig machen wollten. Gegenüber Verbrauchern sind solche Forderungen unzulässig.
Zivilrechtlich ist der klagende Anlagenkäufer nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) als Verbraucher anzusehen. Damit genießt er den vollen Verbraucherschutz des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Das BGB geht grundsätzlich davon aus, dass Verbraucher gegenüber Unternehmen die schwächere Partei sind. Bei Kaufverträgen gelten deshalb feste Regeln, etwa für Gewährleistung, Verjährungsfristen und Haftungsausschlüsse, die Verkäufer einhalten müssen, wenn sie mit Privatleuten Geschäfte machen.
Anlass für die BGH-Äußerung war die Klage eines Privatmannes, der eine Photovoltaik-Anlage gekauft hatte. In der mündlichen Verhandlung vertrat der BGH die Auffassung, der Käufer sei als Verbraucher einzuordnen. Bevor es allerdings zu einer höchstrichterlichen Entscheidung kommen konnte, erkannte der Verkäufer an, dass der Photovoltaik-Kunde sein Geld zurück bekommt.
Auch wenn es zu keinem höchstrichterlichen, sondern „nur“ zu einem Anerkenntnis-Urteil gekommen ist, können sich auch andere Solarstromerzeuger, die Photovoltaik (PV) für eigene Zwecke nutzen, an dieser Auffassung orientieren.
Quelle:VBZ Brandenburg