Anleger, die hinsichtlich versprochener Steuervorteile bei Medienfonds und einer vorausgesagten positiven Entwicklung im Nachhinein enttäuscht wurden, sollten nicht tatenlos zusehen.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Bei Medienfonds handelt es sich um sogenannte geschlossene Fonds. Zahlreiche Anleger beteiligten sich an diesen Fonds, um sich an den Einspielergebnissen der durch die Fonds finanzierten Filme zu beteiligen. Daneben lockten auch angebliche Steuervorteile für die Anleger.
Die Erwartungen der Anleger wurden jedoch in vielen Fällen schwer enttäuscht. Bei zahlreichen Medienfonds kam es im Nachhinein nämlich zu Unsicherheiten bezüglich der erhofften Steuervorteile. Die Steuerfahnder und Finanzämter sollen steuerliche Neubewertungen durchgeführt haben, so dass vielen Anlegern schließlich hohe Steuernachzahlungen drohten. Dass an den angeblichen Steuervorteilen oft anscheinend weniger dran zu sein scheint als ursprünglich versprochen, verunsichert viele Anleger.
Hinzu kommt, dass sich die Fonds teilweise wohl auch unabhängig von der steuerlichen Bewertung schlechter entwickeln als erwartet. Die erwarteten Einspielergebnisse sollen ebenfalls oftmals hinter den Erwartungen zurückgeblieben sein. So sollen bei einigen Fonds auch Ausschüttungen geringer ausgefallen sein, als die Anleger gehofft hatten. Ein Anleger muss die schlechte Entwicklung seiner Beteiligung jedoch unter Umständen nicht tatenlos hinnehmen, insbesondere dann nicht, wenn sie für ihn völlig überraschend kommt.
Ähnlich wie bei Fonds anderer Art stehen auch Anlegern von Medienfonds unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung zu. Anlegern, die bei der Zeichnung nicht ausreichend über die Risiken ihrer Beteiligung aufgeklärt wurden, ist anzuraten, einen im Kapitalmarktrecht tätigen Rechtsanwalt aufzusuchen. Ebenso verhält es sich bei Anlegern, denen nichts über die an die Fondsvermittler fließenden Rückvergütungen (Kick-Backs) mitgeteilt wurde, obwohl hier unter Umständen eine Informationspflicht besteht. Ein erfahrener Rechtsanwalt kann umfassend und einzelfallbezogen prüfen, ob Ihnen möglicherweise Schadensersatzansprüche zustehen, wenn Sie mit Ihrer Anlage nicht zufrieden sind. Dann haben Sie die Chance, so gestellt zu werden, als hätten Sie sich an dem entsprechenden Fonds nie beteiligt.
Da stets die Verjährung von Ansprüchen droht, sollten Sie als betroffener Anleger möglichst schnell handeln. Sind die Ansprüche einmal verjährt, können sie bei Berufung des Gegners hierauf nicht mehr durchgesetzt werden.
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