Steuerrechtliche Fragen bei der Installation von Photovoltaikanlagen

Umsatzsteuerlich wird regelmäßig durch das Betreiben einer Photovoltaikanlage ein Unternehmen begründet

Steuerrechtliche Fragen bei der Installation von Photovoltaikanlagen

StB. Roland Franz

Essen, 15. Oktober 2012 – Die Frage nach dem Nutzen der Installation einer Photovoltaikanlage spielt für viele Hausbesitzer aus ökologischer und ökonomischer Sicht eine Rolle. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen, weist darauf hin, dass bei der ökonomischen Beurteilung auch die Steuergesetzgebung berücksichtigt werden muss.

Umsatzsteuer
Die umsatzsteuerlichen und die bewertungsrechtlichen Rahmenbedingungen bei der Errichtung und dem Betreiben einer Photovoltaikanlage sind weitgehend geklärt. „Umsatzsteuerlich begründen Sie regelmäßig durch das Betreiben einer Photovoltaikanlage ein Unternehmen und damit sind Sie sowohl zur Zahlung von Umsatzsteuer auf die Lieferung von Strom an den Netzbetreiber verpflichtet als auch zum Vorsteuerabzug, insbesondere bei der Neuanschaffung der Anlage, berechtigt. Das heißt im Klartext, Sie können den Ihnen in Rechnung gestellten Mehrwertsteuerbetrag im Jahr der Rechnungsstellung in voller Höhe von der Finanzverwaltung zurückfordern“, erklärt Steuerberater Roland Franz.

Bewertungsrecht
Photovoltaikanlagen können als Anlagen mit auf der vorhandenen Dacheindeckung aufgesetzten Photovoltaikmodulen (sogenannte Aufdachanlage) oder mit in der Dacheindeckung integrierten Photovoltaikmodulen (sogenannte dachintegrierte Photovoltaikanlage, z.B. in der Form von Solardachsteinen, Solardachfolien oder in Dach-Solarmodulen) betrieben werden.

„Aufdachanlagen dienen unmittelbar dem Gewerbebetrieb der Stromerzeugung und sind daher regelmäßig als Betriebsvorrichtung anzusehen. Sie zählen zu den selbständigen bewertungsrechtlichen und abnutzbaren Wirtschaftsgütern, die als sogenanntes notwendiges Betriebsvermögen dem Gewerbebetrieb Stromerzeugung zuzurechnen sind. Auch dachintegrierte Photovoltaikanlagen sind – entgegen der bisher vertretenen Rechtsauffassung – nunmehr aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Einkommensteuerreferatsleiter des Bundes und der Länder als selbständige, vom Gebäude losgelöste bewegliche Wirtschaftsgüter und damit nicht als unselbständige Gebäudebestandteile zu behandeln. Dachintegrierte Photovoltaikanlagen sind daher – entgegen aller früheren Rechtsauffassungen – im Ergebnis ertragsteuerlich wie Aufdachanlagen zu behandeln“ , erklärt Steuerberater Roland Franz.

Diese Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Anwendung steuerlicher Bewertungsvorschriften:

1. Die Anschaffungskosten werden als Betriebsausgaben im Rahmen von Absetzungen für Abnutzung grundsätzlich selbständig berücksichtigt. Die Photovoltaikanlage ist somit auf eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 20 Jahren abzuschreiben (und somit -anders als bisher – gemeinsam mit dem Gebäude auf einen erheblich längeren Zeitraum zu verteilen).

2. Die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages sowie einer Sonderabschreibung sind damit möglich geworden.

3. Photovoltaikanlagen sind nicht in die Übertragung von stillen Reserven bei der Veräußerung von Gebäuden mit einzubeziehen und von neu angeschafften Anlagen darf auch entsprechend kein Abzug erfolgen.

Sollten Sie hierzu Fragen haben, stehen wir Ihnen für weitere Einzelheiten gerne zur Verfügung.

Förderungsprogramme
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau hat in der Vergangenheit durch ihr Programm Nr. 140 „Solarstrom Erzeugen“ durch langfristige, zinsgünstige Darlehen mit Festzinssätzen und tilgungsfreien Anlaufjahren u.a. die Investitionskosten für die Errichtung, die Erweiterung und den Erwerb von Photovoltaikanlagen gefördert. Gegenwärtig fördert die Kreditanstalt für Wiederaufbau Photovoltaikanlagen mit ihrem Programm Nr. 270 „Erneuerbare Energien – Standard“ ebenfalls durch langfristige, zinsgünstige Darlehen mit tilgungsfreien Anlaufjahren. Eine Gewährung von Zuschüssen sehen die Programme der Kreditanstalt für Wiederaufbau zurzeit jedoch nicht vor. Die jeweils aktuellen Förderprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau können Sie dem Internetportal der Bankengruppe (www.kfw.de) entnehmen.

Steuerexperte Roland Franz weist (zur Abwendung von Haftungsgefahren!) hinsichtlich „Ehegatten – Grundstücks – Vermietungs – GbR“ und „Photovoltaikanlage auf dem Dach“ darauf hin:

1. Errichten Ehegatten, die gemeinschaftliche Eigentümer eines zum Privatvermögen gehörenden und vermieteten Grundstücks sind, eine Photovoltaikanlage auf diesem Gebäude, stellt sich die Frage nach der zutreffenden Einkunftsart.

2. Sind keine besonderen Vereinbarungen getroffen, könnte es durch die sogenannte Abfärbungsregelung1) dazu kommen, dass nunmehr insgesamt Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden. Folge hiervon wäre, dass das gesamte Gebäude steuerbehaftetes Betriebsvermögen darstellen würde. Zu dieser Problematik sind – soweit erkennbar – bisher in der Literatur und Rechtsprechung keine relevanten Meinungsäußerungen ergangen.

3. Es empfiehlt sich daher, die Ermittlung der Mieteinkünfte von der Ermittlung der Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage steuerwirksam zu trennen und sowohl zivil- als auch steuerrechtlich von zwei Gesellschaften auszugehen.

4. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die Bildung von zwei beteiligungsidentischen Personengesellschaften möglich. Somit erzielen die Ehegatten aus der Vermietung des Objekts weiterhin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, und aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage gewerbliche Einkünfte. Dies ist entscheidend bei einer Veräußerung des Gebäudes.

1)Abfärberegelung oder auch Infektionstheorie: Die gesetzlich normierte Auffassung (§ 15 III Nr. 1 EStG), dass auch nur einige wenige gewerbliche Einkünfte dazu führen, dass Einkünfte einkommen- und gewerbesteuerlich in vollem Umfang allesamt als gewerbliche Einkünfte gelten. Dabei genügen geringfügige gewerbliche Einkünfte (ca. 2 % der Gesamteinkünfte sind gewerblich, BFH-Urteil vom 11. August 1999), um auch alle übrigen Einkünfte zu gewerblichen umzuqualifizieren.

Konkret von der Einkunftsart: Vermietung und Verpachtung in der Einkunftsart: Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Heute zählt Roland Franz & Partner mit seinen ca. 40 Mitarbeitern zu den großen Steuerberatungspraxen in Essen.
Von diesem Standort werden Mandanten inner- und außerhalb der Region gleichermaßen intensiv betreut.
Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.

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