Oft sind in Familien beide Elternteile ganz oder teilweise berufstätig. Der erforderlichen Betreuung ihrer Kinder können sie daher nur teilweise nachkommen. Da für diese Zwecke fremde Personen oft als nicht geeignet oder ggf. zu teuer empfunden werden, behelfen sich viele Familien so, dass sie Angehörige für die Kinderbetreuung einsetzen.
Der Gesetzgeber hat aufgrund dieser häufigen Konstellation in den Familien schon seit Jahrzehnten den Abzug von Betreuungskosten für Kinder unter 14 Jahren in der Weise zugelassen, dass 2/3 der Kosten, jedoch max. 4.000 EUR pro Kind, steuerlich abgezogen werden können.
Grundsätzlich können Aufwendungen für einen Babysitter, Erzieher, eine Tages- und Wochenmutter, einen Kindergarten bzw. Kinderhort, eine Kindertagesstätte etc. abgezogen werden. Ein Abzug von Betreuungskosten ist prinzipiell dann ausgeschlossen, wenn die Betreuung durch nahe Angehörige erfolgt. „Hierbei hat sich der Gesetzgeber gedacht, dass möglicherweise bei nahen Angehörigen eine Abgrenzung zu bloßen Gefälligkeitsleistungen schwierig ist“, so Jörg Strötzel, Vorsitzender der VLH. „Daher wollte der Gesetzgeber von vornherein trickreiche, vertragliche Gestaltungen mit Angehörigen ausschließen, um den Abzug bloßer Gefälligkeitsleistungen auf familiärer Grundlage auszuschließen.“
Allerdings hat nun das Finanzgericht Baden-Württemberg mit seinem Urteil vom 09.05.2012, Az. 4 K 3278/11 klargestellt, dass in den Fällen der Kinderbetreuung durch Angehörige, wie z. B. Großeltern, Bruder oder Schwester etc. die Betreuung als solche nicht abziehbar bleibt. Wird jedoch mit den Angehörigen eine unentgeltliche Kinderbetreuung vereinbart und tatsächlich entstehende Fahrtkosten ersetzt, kann dieser tatsächlich gezahlte Fahrtkostenersatz von den Eltern steuerlich als Kinderbetreuungskosten abgesetzt werden.
Die VLH empfiehlt daher allen Familien, welche ihre Kinder durch Angehörige betreuen lassen, ggf. durch entsprechende Vereinbarungen mit diesen die Fahrtkosten zu ersetzen. Sie haben dann die Möglichkeit, entweder 2/3 dieser Kosten als Sonderausgaben abzuziehen oder 20 % dieser Aufwendungen direkt von der angefallenen Einkommensteuer abzuziehen.
Die Fakten in Kurzform:
– Viele Eltern sind berufstätig und können der Aufgabe der Kinderbetreuung nicht ganztägig nachkommen.
– Diese Aufgaben übernimmt dann oft ein Angehöriger.
– „Löhne“ für die Kinderbetreuung durch Angehörige sind grundsätzlich nicht abziehbar. Ein Kostenersatz, z. B. für Fahrtkosten kann aber steuerlich abgezogen werden.
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