Für Forderungen aus Mietverhältnis vom Erblasser soll Haftung des Erben auf Nachlass beschränkt sein
Bei Eintritt eines Erbfalls soll der Erbe des Erblassers für Forderungen, welche aus einem Mietverhältnis des Erblassers stammen, nur in der Höhe des Nachlasses haften.Artikel Lesen