Beispielsweise wurde aus einer Einmalanlage von € 10.000 aus dem Jahr 2014 nach Abzug der Abschlussgebühr von € 2.000, Buchverlusten von € 924,98 und Kapitalentnahmen ein Betrag von € 6.894,16 gegen Ende 2018. Irriger Weise soll dieser Betrag für die Gewinnberechtigung stehen nach Vertragserfüllung.

Da es sich um eine „Classic“–Beteiligung handelt, ist der Vertrag nach Einmalzahlung und Ablauf der Mindestlaufzeit von 10 Jahren erfüllt bzw. vertraglich kündigungsfähig. Dieser wird jedoch nur einen Bruchteil ihres eingezahlten Betrages zurückbekommen. Deswegen haben wir Klage eingereicht wegen Falschberatung. Überraschend ist im konkreten Falle die 20%-ige Abschlussgebühr.

Die Nichtaufklärung hierüber berechtigt zur Geltendmachung von unverjährten Schadensersatzansprüchen.  Was ebenfalls nicht klar war ist, dass die Ausschüttungen sog. Kapitalentnahmen sind und im schlimmsten Falle zurück an die Gesellschaft gezahlt werden müssen. Es ist quasi nur geborgtes Geld.

Nicht viel besser sieht es bei einer „Sprint“-Beteiligung in Höhe von knapp € 30.000 aus. Bei einer Abschlussgebühr von € 3.600, Entnahmen von € 4.000 und Verlusten von € 845,80, ergibt sich nur ein Betrag von rund € 4.500. Hier sind der Verlust und das Haftungsrisiko noch höher. Wir raten dieser Mandantin zu einer gerichtsfesten fristlosen Kündigung, dem Widerruf der Ratenlastschriften und sofortigen Stopp jedweder Zahlungen an die Gesellschaft. Hier ging unsere Mandantin irrigerweise davon aus, dass sie mit den Raten etwas anspart. Das Gegenteil ist der Fall! Unsere Mandantin war bis zu unserer Mandatierung Schuldnerin mit allen Konsequenzen.

Auf diese Weise zeigen sich für jeden Einzelnen die schon lange im Bundesanzeiger veröffentlichten Verluste und Risiken.

Absolut unplausibel und unseriös ist es dann aber, immer noch Treueboni zu prognostizieren. Man stellt sich unweigerlich die Frage, wovon die Gesellschaft das bezahlen soll.

Fazit:  Wie die Stiftung Warentest schon 2016 warnte, Texxol-Beteiligungen taugen nichts. Anleger sollten rechtzeitig handeln.

 

Jens Reime

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

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