Eine transmortale Vollmacht, welche seitens des Erblassers erteilt wurde, soll jedenfalls in Grundbuchsachen erlöschen, sofern der Bevollmächtigte Alleinerbe sei.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) entschied mit Beschluss vom 10.01.2013 (Az.: 15 W 79/12), dass eine transmortale Vollmacht, welche seitens des Erblassers erlassen wurde, wohl erlischt sofern der Bevollmächtigte Alleinerben sei.
In dem von dem OLG zu entscheidenden Fall soll eine beantragte Eigentumsumschreibung eines Ehemanns der Erblasserin anscheinend von dem Grundbuchamt abgelehnt worden sein. Vor ihrem Tod soll die verstorbene Ehefrau ihrem Ehemann eine notarielle Generalvollmacht erteilt haben. Diese sollte über ihrem Tod hinaus gültig gewesen sein. Daher soll es sich um eine transmortale Vollmacht gehandelt haben. Der Ehemann wollte nach dem Tod der Ehefrau ein Grundstück an den Cousin seiner Ehefrau verschenken und auflassen. Das privatschriftliche Testament, in welchem der Ehemann als Erbe ausgewiesen war, genügte nach Ansicht des OLG aber anscheinend nicht den Anforderungen der Grundbuchordnung.
In der Folge legte der Ehemann eine Grundbuchbeschwerde ein. Diese soll allerdings erfolglos geblieben sein. Das OLG soll in seiner Begründung dargelegt haben, dass der zu erbringende Nachweis, seitens des Ehemanns, den konkreten Anforderungen der Grundbuchordnung entsprechen müsse. Der von dem Ehemann erbrachte Nachweis soll diesen Anforderungen allerdings nicht gerecht geworden sein.
Ferner könne sich der Ehemann wohl nicht auf die erteilte Vollmacht berufen. Nach den Vorschriften bezüglich der Stellvertretung dürfen Vollmachtgeber und Bevollmächtigter wohl nicht identisch sein. Weiterhin soll das OLG seine Auffassung mit dem Umstand begründet haben, dass eine Vollmacht erlischt, sofern der Bevollmächtigte Alleinerbe sei. Deshalb sei eine Durchführung einer Eigentumsumschreibung wohl nur möglich, wenn der Ehemann seine Erbenstellung mit einem Erbschein nachweisen könne. Eine letztwillige Verfügung, welche öffentlich beglaubigt wurde, konnte er aber anscheinend nicht vorlegen. Denn nur eine solche könne wohl den Anforderungen der Grundbuchordnung entsprechen.
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