Die Traumimmobilie war gefunden, das Bauvorhaben geplant, das Darlehen bei der Bank unterzeichnet, Finanzierung steht. So tausendfach geschehen zwischen 2007 und 2009.
Heute 2013 sind aufgrund der schlechten Wirtschaftslage und zur Stärkung des Euros die Zinsen sprichwörtlich im Keller. Die Europäische Zentralbank (EZB) hat erneut die Leitzinsen gesenkt. Freude und Leid liegen hier dicht beieinander. Wer mag schon mehr vom hart Verdienten zahlen, als nötig wäre? Viele Darlehensnehmer von damals würden auch gerne weniger Zinsen für ihr aufgenommenes Darlehen zahlen. Aber die Zinsfestschreibung für die Dauer von zehn Jahren steht wie ein Fels in der Brandung. Gibt es eine Möglichkeit für den Darlehensnehmer hieraus?
Oftmals gibt es aber eine Möglichkeit, doch vorzeitig aus einem Darlehen mit hohen Zinsen heraus zu kommen. Das Stichwort lautet „Widerrufsbelehrung“. Warum?
Derzeit prüfen die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte verschiedene Widerrufsbelehrungen verschiedener Banken, so unter anderem von der Deutschen Bank, von der DSL Bank (früher – bis 1999 eine öffentlich – rechtliche Spezialbank, welche privatisiert und dann an die Postbank veräußert wurde) und auch der Santander Consumer Bank.
Darlehensnehmer denken als erstes an die Umfinanzierung, doch diese nutzt hier wenig, um an günstigere Zinskonditionen zu kommen. Die Zinsbindungsfrist führt dazu, dass die Bank Anspruch auf eine so genannte Vorfälligkeitsentschädigung hat und je länger die Zinsbindung noch besteht, je höher ist die Entschädigung. Diese dient dazu, der Bank den Zinsschaden zu ersetzen, welchen sie erleidet. Schließlich bekommt sie schneller ihr Geld zurück und erhält damit auch weniger Zinsen. Hinzu kommt aber auch, dass das Darlehen ohnehin nicht so einfach gekündigt werden kann.
Bei Abschluss des Darlehensvertrages wurde sogleich vereinbart, dass Darlehensnehmer diesen meist binnen 14 Tage widerrufen können, zum Schutz des Verbrauchers. Diese Frist beginnt aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) nur, wenn die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß erteilt wurde.
Unordentliche Widerrufsbelehrung öffnet Türen!
Ergebnis ist fast immer, dass die Widerrufsbelehrungen nicht ordnungsgemäß sind. Die vereinbarte Widerrufsfrist hat damit nicht angefangen zu laufen. Dies führt im Ergebnis dazu, dass vielen Darlehensnehmern nach wie vor ein Widerrufsrecht zur Seite steht und noch wirksam ausgeübt werden kann. Dadurch ergeben sich für die Darlehensnehmer Möglichkeiten und Lösungswege, um an günstigere Konditionen zu gelangen und Geld zu sparen.
Besonders wichtig hierbei ist, dass wenn die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß ist, dies einen Verhandlungsspielraum eröffnet, um mit der finanzierenden Bank die Zinskonditionen nach zu verhandeln, ohne das Darlehen kündigen oder widerrufen zu müssen.
Betroffene Darlehensnehmer, die eine genaue Einschätzung der eigenen Situation vornehmen möchten, sollten sich beraten lassen. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner prüfen im Rahmen einer Erstberatung, ob die unterzeichnete Widerrufsbelehrung den Anforderungen des Gesetzes und der Rechtsprechung gerecht wird.
V.i.S.d.P.:
Danuta Wiest
Rechtsanwältin
Sofortkontakt Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte unter 030-715 206 70
Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte
Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte
Malteserstrasse 170 / 172
12277 Berlin
Email : dr.schulte@dr-schulte.de
www.dr-schulte.de
Tele : (030) 71520670
Fax : (030) 71520678