Jeder Handschlag kostet Geld, so auch die Bearbeitung einer Vorfälligkeitsentschädigung – so hätten es Banken und Sparkassen gern. Verschiedene Institute stellten bisher Kreditnehmern für diese Tätigkeit pauschale Kosten in Rechnung. Auch Herr S. aus Waldenburg wurde in diesem Zusammenhang noch am Jahresanfang aufgefordert 250 Euro an die BHW Bausparkasse AG (Hameln) zu zahlen. Mit Unterstützung der Verbraucherzentrale Sachsen wehrte sich der Verbraucher dagegen, indem er auf mehrere Urteile verschiedener Landgerichte verwies. Wohl unter dem Vorzeichen einer anstehenden zweitinstanzlichen Entscheidung durch das OLG Frankfurt/M. zog der Kreditgeber seine Forderung Ende März zurück. Nun ist die Rechtsposition von Verbrauchern durch das Urteil AZ.: 23 U 50/12 n.rk. vom 18. April 2013 weiter gestärkt. Kreditnehmer, die in der Vergangenheit ein solches Bearbeitungsentgelt gezahlt haben, können dies mit Hilfe eines Musterbriefes der Verbraucherzentrale Sachsen zurückfordern.
Darlehensnehmer haben in bestimmten Fällen das Recht, ihren Baukredit vorzeitig zurückzuzahlen – etwa wenn das Haus verkauft wird. Die Bank darf dann nach bestimmten Kriterien eine Vorfälligkeitsentschädigung berechnen. Damit wird ihr der Schaden, der ihr durch die vorzeitige Rückzahlung entsteht, ersetzt. Die Schadenberechnung erfolgt somit im eigenen Interesse, weshalb die Kosten nicht pauschal auf den Kreditnehmer abgewälzt werden dürfen.
„Das ist für die Banken und Sparkassen kein neues Thema. Das gleiche Argument mussten sie sich von mehreren Gerichten jüngst auch schon im Zusammenhang mit den Bearbeitungskosten bei Verbraucherdarlehen anhören“, sagt Andrea Heyer. „Wir fordern die Kreditinstitute auf, den berechtigten Rückzahlungsansprüchen unverzüglich nachzukommen und sich nicht erneut mit der Argumentation einer fehlenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zu verweigern.“
Verbraucher, die rund um das Thema Vorfälligkeitsentschädigung Rat und Hilfe benötigen, können sich in der Verbraucherzentrale Sachsen beraten lassen. Dort ist es auch möglich, eine rechnerische Überprüfung der Vorfälligkeitsentschädigung vornehmen zu lassen.
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
Quelle:VBZ Sachsen