Die unternehmeriche Treuhandstiftung auch gerne Unternehmensstiftung genannt stellt eine komplexe Mixtur vieler Rechtsnormen dar. Dieser Stiftungstyp ist nicht klar definiert und hat vom Gesetzgeber bisher (noch) nicht die notwendige Aufmerksamkeit erhalten, die ihr einen eigenen klar definierten Rechtsraum in Form eines eigenen Gesetzes einräumt. Rechtliche Fragenstellungen zu diesem Thema waren Gegenstand einer Seminarveranstaltung der Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung (BWF-Stiftung) in Berlin am 01.10.2012.
Es stellt sich die Frage, welchem uns bekannten Rechtskonstrukt oder welcher Gesellschaftsform kommt die unternehmerische Treuhandstiftung am nächsten?
Stiftungsexperte Dipl.-Kfm. Oliver Over hierzu: „Um das Konstrukt der Unternehmensstiftung etwas verständlicher zu machen, greife ich gerne zu dem Vergleich mit der uns bekannten Kommanditgesellschaft, der GmbH & Co KG. Im Vorfeld muss klar gestellt werden, dass der Vergleich jedoch nur der Darstellung über das Zusammenspiel zwischen Stifter und Stiftungsträger, nicht auf Gewinnverteilungen, Haftungen etc. dient.
„Die Kommanditgesellschaft hat einen Geschäftsführer der auch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft vollständig haftet (Komplementär in Form einer GmbH), aber nicht zwingend an den Gewinnen der Gesellschaft beteiligt sein muss. Dies wäre im Fall der Treuhandstiftung mit dem Stiftungsträger vergleichbar. Zusätzlich existiert noch mindestens ein Kommanditist. Er haftet nur mit seiner erbrachten und im Handelsregister eingetragenen Einlage. Der Kommanditist kann zu 100 % Gewinn der Gesellschaft beteiligt sein. Dieser Kommanditits wäre dagegen mit dem Stifter vergleichbar“, erläutert Oliver Over zur Verdeutlichung weiter.
Fast unbemerkt, wurde seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts am 1.9.2002 die Frage um die Zulässigkeit einer unternehmerischen Stiftung gegenstandslos. Als gesetzliches Leitbild wurde die gemeinwohlkonforme Allzweckstiftung in § 80 Abs. 2 BGB n. F. verankert. Damit ist auch die gewerbliche Stiftung uneingeschränkt zulässig, solange sie eben nicht das Gemeinwohl gefährdet (§ 87 Abs. 1 BGB).
Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte hierzu: „Die Gründe, dass die Unternehmungsstiftung noch keine breite Anerkennung gefunden hat, liegt vermutlich daran, dass es keine konkreten Rechtsnormen gibt, die sich kategorisieren lassen. Sicher ist, dass für die Unternehmensstiftung der Stiftungsträger nach Außen haftet und die Stiftung in allen rechtlichen Dingen als Rechtsträger (auch vergleichbar mit dem Komplementär) vertritt. Der Stiftungsträger ist jedoch im Innenverhältnis immer an die Weisungen des Stiftungsvorstandes gebunden.“
Wie sieht der Vergleich Stifter – Kommanditist aus?
Stiftungsexperte Over hierzu: „Der Stifter als Gründer nimmt eine vergleichbare Stellung eines Kommanditisten ein. Er strebt in der Regel auch die Position des Stiftungsvorstandes an, um aus dieser Position heraus dem Stiftungsträger Weisungen zu erteilen und das tägliche Geschäft lenken zu können. Der Stifter ist nach geleisteter Einlage des Stiftungskapitals nicht mehr verpflichtet weiteres Kapital nachzulegen. Die Haftung der Stiftung begrenzt sich auf das Stiftungskapital.“
Bedingt durch die stetigen Reformen im Steuer- als auch Handelsrecht, stellen gerade die unternehmerischen Treuhandstiftungen eine interessante Alternative zu den bekannten Kapitalgesellschaften dar.
V.i.S.d.P.:
Dipl.-Kfm. Oliver Over
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