Vienna-Life haftet in Deutschland für Anlageberatung Es ist eine kleine Sensation: Die Vienna-Life Lebensversicherung AG aus Liechtenstein haftet in Deutschland (mit Gerichtsstand am Sitz des Anlegers bzw. Versicherungsnehmers) für fehlerhafte Anlageberatung im Zusammenhang mit der fehlgeschlagenen Primes Life One Zukunftspolice Selecta 2000/5, einer Lebensversicherung mit fondsgebundener Vermögensverwaltung. So entschied am 30. September 2013 das OLG Nürnberg, ohne dass die Revision zum BGH zugelassen wurde.
Der Achte Zivilsenat gestand dem Kläger und Anleger 80.000,00 EUR Schadenersatz zu, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag. Er wählte zuvor eine Investition des Sparkapitals durch die Vienna-Life Lebensversicherung AG zu 100 % in die Fondsanlage Prime Life One Portfolio 124 % Dynamic. Die Zukunftspolice lief schief; der Zielfonds wurde liquidiert. Über den entsprechenden Beschluss wurden die Anleger im Mai 2010 informiert.
Bereits seit einiger Zeit versuchten Anleger, die Vienna-Life Versicherung AG auf Schadenersatz wegen Anlageberatung in Anspruch zu nehmen. Bislang verteidigte sich die Vienna-Life Lebensversicherung AG damit, dass es sich vornehmlich um eine Versicherung und nicht um eine Kapitalanlage handelte, weshalb etwaige Beratungsfehler nicht nach den Grundsätzen zur Kapitalanlageberatung der Versicherung zurechenbar seien, sondern insoweit das Versicherungsrecht gelte.
Der Kläger engagierte Rechtsanwalt Marc Ellerbrock, einen Spezialisten für Kapitalmarktrecht und Versicherungsrecht (BEMK Rechtsanwälte aus Markdorf und Bielefeld). Dies war wohl ein geschickter Schachzug, denn die Kanzlei BEMK ist regelmäßig auf Seiten von Produktgebern und Vermittlern tätig und war am Ende erfolgreich. „Es war schon ein interessantes Gefecht auf professionellem Niveau“ gibt Ellerbrock an. Erstinstanzlich verlor der Kläger zunächst vor dem LG Amberg. Doch der Prozess wurde vor dem OLG Nürnberg nun herum gedreht. „Im Ergebnis geht es darum, ob die konkrete fondsgebundene Versicherung bei wirtschaftlicher Betrachtung in Wahrheit eher eine Kapitalanlage ist.“ Ist dies der Fall, so gelten auch die Grundsätze der Kapitalanlageberatung. Ist diese dann fehlerhaft, muss sich die Versicherung dies zurechnen lassen. Dies hatte der BGH im Zusammenhang mit Clerical Medical bereits behandelt.
Bislang waren in erster Linie die Versicherungsvermittler die Haftungsgegner, und nicht selten war dies für falsch Beratene wirtschaftlich wenig aussichtsreich. Gegenüber der Versicherung dürfte die Sache nun vielleicht anders aussehen. Die Grundlage für eine fehlerhafte Beratung oder Vermittlung kann bei fondsgebundenen Versicherungen bereits im Informationsmaterial liegen. „Als Kapitalanlage im Versicherungsmantel bestand grundsätzlich keine Pflicht zur Erstellung eines Verkaufsprospekts“ so Ellerbrock. In solchen Fällen sei das Informationsmaterial also in der Regel nicht so ausführlich hinsichtlich der Funktionsweise und Risiken der Anlage und kann deshalb Grundlage für einen Schadenersatzanspruch gegen die Versicherungsgesellschaft sein.
In Sachen Vienna-Life hat die Sache allerdings noch einen Haken, erläutert Ellerbrock. „Soweit ein etwaiger Schadenersatzanspruch hier auf die aus der Fondsliquidation deutlich gewordenen Risiken gestützt werden soll, droht zum Ablauf des Jahres 2013 Verjährung.“ Denn dies wissen die Anleger schon seit 2010. Ellerbrock empfiehlt den zügigen Gang zu einem Spezialisten.
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