Der BGH hat mit Urteil vom 14. März 2013 (Aktenzeichen III ZR 296/11) entschieden, dass einer Anlageberatungsgesellschaft die Pflicht obliegt, nur solche Handelsvertreter mit der Anlageberatung zu betrauen, von deren Zuverlässigkeit sie sich auf der Grundlage eines polizeilichen Führungszeugnisses überzeugt hat. Da dprfte der eine oder andere Vermittler ein Problem bekommen.
2013-04-23