Finanzberater müssen ihren Kunden mitteilen, wie viel sie bei der Vermittlung von Finanzprodukten wie zum Beispiel Investmentfonds und Zertifikaten verdienen. Für ihre Dienste erhalten die Anbieter gemeinhin so genannte „Kick-backs“. Kick-backs sind Rückvergütungen von den Produktgebern, die aus den offen ausgewiesenen Ausgabeaufschlägen und/oder Bestands- oder Vertriebsfolgeprovisionen „hinter dem Rücken des Anlegers“ an den Berater gezahlt werden.
Berater von Banken und Sparkassen
In der Finanzberatung bei Banken und Sparkassen ist es lange Zeit üblich gewesen, Verbraucher über solche Provisionen nicht zu informieren. Dieser Praxis hat der Bundesgerichtshof 2006 ein Ende gesetzt (Urteil vom 19. Dezember 2006, Az.: XI ZR 56/05). Seitdem müssen die Berater von Banken und Sparkassen die Kick-backs offenlegen. Diese Pflicht leitet sich für den Bundesgerichtshof aus dem Interessenskonflikt ab, in dem die Berater der Institute stecken: Einerseits müssen sie im Rahmen des Beratungsvertrages dem Kunden die bestmögliche Anlage empfehlen; auf der anderen Seite aber haben sie ein eigenes finanzielles Interesse, die Anlagen zu verkaufen, die ihnen die höchstmöglichen Provisionen garantieren.
Ob der Berater bei seinen Empfehlungen ausschließlich das Kundenwohl oder auch eigene Gewinninteressen verfolgt, kann der Anleger nach dem BGH-Spruch nur erkennen, wenn er neben allen anderen wichtigen Informationen auch genaue Auskunft über die Kick-backs erhält. Verschweigt ein Berater eine solche Rückvergütung, so ist die Bank oder Sparkasse zum Schadenersatz verpflichtet.
Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Verfahren entschieden (Urteil vom 11. Januar 2011, Az.: XI ZR 220/08 und weitere), dass auch das Verschweigen höherer Entgelte als im Prospekt ausgewiesen, vertragswidrig ist.
Noch nicht endgültig geklärt ist, ob auch freiberufliche Finanzberater über Kick-backs aufklären müssen. Einige Oberlandesgerichte haben diese Verpflichtung verneint; das Oberlandesgericht Stuttgart hat sie bejaht (Urteil vom 12.Mai 2010, Az.:3 U 200/09). Allerdings sieht der BGH dies anders, zuletzt im Urteil vom 3. März 2011 (Az.: III ZR 170/10). In einem anderen Verfahren entschied er, dass im Unterschied zu den Beratern von Banken, Sparkassen und Versicherungen freiberufliche Berater die Rückvergütungen unter bestimmten Umständen nicht zu erwähnen brauchen (Urteil vom 15. April 2010, Az.: III ZR 196/09).
Die Ansprüche der Kunden
Für den Kunden ist es schwierig zu erfahren, ob bei Geldanlagen vor dem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2006 Kick-backs an Berater von Bank oder Sparkasse geflossen sind. Aus Sicht der Verbraucherzentrale allerdings haben Verbraucher das Recht, von den Instituten zu verlangen, die erhaltenen Vertriebsvergütungen offenzulegen.
Wer Ansprüche auf Schadenersatz durchsetzen möchte, sieht sich zwei verschiedenen Verjährungsvorschriften gegenüber. War das Kapital in Wertpapieren angelegt, galt bis zum 04. August 2009 die Vorschrift des Paragraphen 37a des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG), die eine taggenaue dreijährige Verjährungsfrist beginnend ab dem Kauf des Papieres vorsah. Oft waren Ansprüche schon verjährt bevor es der Anleger merkte. Auf die Kenntnis des Anlegers von Rückvergütungen kam es nicht an. Die Vorschrift, die nur die fahrlässige Fehlberatung betraf, findet für Anlagen seit dem 05. August 2009 keine Anwendung mehr. Nunmehr gilt die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Die Frist beginnt nun mit Ablauf des Jahres, in dem der Kunde erfährt, dass er nicht über Rückvergütungen informiert worden ist.
Erhält der Kunde keine Kenntnis von der fehlenden Aufklärung, so verjähren Ansprüche auf Schadenersatz spätestens nach zehn Jahren.
Quelle:VBZ BW