– Abzocke nicht nur bei Billigfliegern
– Cabrios parken gefährlich
– Ausweispflicht auch für Säuglinge
– Urlaub verlängert sich nicht automatisch!
Abzocke nicht nur bei Billigfliegern
Für kleines Geld ans ersehnte Ziel fliegen? Das war einmal. Die Preise vieler Billigfluglinien sind nur noch auf den ersten Blick Schnäppchen. Bei der Buchung werden oft zusätzliche Kosten fällig. Das geht schon bei der Online-Buchung los. Wer zum Bezahlen des Ticket nämlich seine Kreditkartennummer angibt, bezahlt zwar einfach und sicher, wird aber oftmals von den Airlines zusätzlich zur Kasse gebeten. Die zusätzliche Gebühr für die Kreditkartenzahlung ist laut ARAG Experten in anderen Ländern längst verboten. Hierzulande bedienen sich aber schon lange nicht mehr nur Billigairlines bei den Online-Buchern. Auch Lufthansa und Co. haben keine Scheu vor so einer Abzocke. Bei den Urlaubsfliegern von Condor schlagen die zusätzlichen Gebühren für die Kreditkartenzahlung sogar mit 10 Euro pro Ticket zu Buche; so unverschämt sind noch nicht mal die für Sonderkosten bekannten und berüchtigten Billigfluglinien.
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Cabrios parken gefährlich
Hurra! Die Sonne scheint. Das bedeutet für viele, runter mit dem Verdeck und ab auf die Straße. Cabriozeit! Aber das bedeutet nicht nur Fahrspaß; es gibt auch ein paar Dinge zu beachten. So können Cabrio-Fahrer ihren Wagen grundsätzlich zwar offen parken – aber bitte nur für kurze Zeit. Außerdem sollten alle Türen fest verschlossen sein. Läßt man den Wagen allerdings längere Zeit mit geöffnetem Verdeck aus den Augen, gehen Versicherungen von grober Fahrlässigkeit aus – der Versicherungsschutz ist dann laut ARAG Experten gefährdet. Für alle direkt mit einem Einbruch-Diebstahl zusammenhängenden Schäden kommt die Kaskoversicherung auf – auch für ein aufgeschlitztes Stoffverdeck. Sollte das Verdeck allerdings aus purem Vandalismus beschädigt und aus dem Wagen nichts entwendet worden sein, so springt für die entstehenden Kosten nur noch die Vollkasko-Versicherung ein. Teure Ausrüstungsgegenstände, die nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden sind, sollten immer aus dem Auto entfernt werden. Ein Handy, teure Sonnenbrillen oder ein gestohlenes mobiles Navi werden nämlich grundsätzlich nicht von der Versicherung ersetzt.
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Ausweispflicht auch für Säuglinge
Dass ab sofort sogar Säuglinge für Fahrten ins Ausland ein eigenes Reisedokument benötigen, hat in den vergangenen Tagen viele Eltern überrascht. Mit Beginn der Ferienzeit gab es deshalb vermehrt Anfragen in den Passämtern. Denn bei Reisen außerhalb Deutschlands geltenEinträge im Eltern-Reisepass seit dem 26. Juni laut ARAG Experten nicht mehr. Eltern, die die Beantragung der neuen Reisedokumente für ihre Kinder bisher versäumt haben, müssen den Urlaub aber nicht absagen. Ein Vorteil des neuen Kinderreisepasses ist es nämlich, dass er auf den zuständigen Ämtern sofort ausgestellt werden kann.
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Urlaub verlängert sich nicht automatisch!
Der wohlverdiente Urlaub hat gerade begonnen, der Stress lässt nach und schon ist die Erkältung da. Oder noch schlimmer – die lang ersehnte Urlaubsreise endet mit einem gebrochenen Arm oder Bein. Das ist ärgerlich und der Erholung abträglich! Zum Glück werden die Tage der – durch ärztliches Attest nachgewiesenen – Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs nicht auf den Jahresurlaubsanspruch angerechnet. Das bestimmt § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Der Arbeitnehmer hat vielmehr Anspruch auf die übliche Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der Urlaub verlängert sich aber laut ARAG Experten nicht automatisch um die Tage, an denen der Arbeitnehmer erkrankt war, sondern endet so wie ursprünglich beantragt. Die wegen der Erkrankung nicht in Anspruch genommenen Urlaubstage können nur über einen neuen Urlaubsantrag genutzt werden. Kann der Urlaub wegen längerer Krankheit weder im laufenden Kalenderjahr noch bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden, steht dem Arbeitnehmer nach neuester Rechtsprechung sein Urlaubsanspruch bzw. bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ein Urlaubsabgeltungsanspruch (in Geld) nur noch für den Übertragungszeitraum von 15 Monaten zu (EUGH, Az.: C-214/10).
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