Auch bei Bagatellschäden unterliegt die Regelung genauen Vorschriften

Auch bei Bagatellschäden unterliegt die Regelung genauen Vorschriften

Passiert im Straßenverkehr ein Unfall, ist der Ärger und der finanzielle Schaden oftmals riesengroß. Dabei war oftmals noch Glück im Unglück dabei, wenn außer Blechschaden an den Fahrzeugen nichts passiert ist. Vielleicht kennen Sie das auch, dass Sie beim Ein- oder Ausparken das Nachbarauto gestreift haben oder im städtischen Stoßverkehr nicht schnell genug auf der Bremse waren, dies sind oft nur geringfügige Schäden an den jeweiligen Fahrzeugen, deren Abwicklung über die Autoversicherung sich einfach und schnell lösen lassen.

Was ist nun ein Bagatellschaden?

Dazu gibt es eine genaue Definition, die erst kürzlich vom Bundesgerichtshof genau vorgegeben wurde. Wenn der von Ihnen verursachte Schaden am gegnerischen Fahrzeug ein bloßer Lackschaden oder nur oberflächliche Beschädigungen am Auto sind, spricht man vom Bagatellschaden. Die nötigen Reparaturkosten dürfen dabei zwischen 700 und 750 Euro liegen. Während bei klassischen Verkehrsunfällen die jeweiligen Schäden oftmals durch entsprechende Sachverständige wertmäßig festgestellt werden müssen, bevor eine Autoversicherung die Reparaturkosten übernimmt, genügt bei einem Bagatellschaden ein Kostenvoranschlag einer KFZ-Werkstatt.

Ist Ihnen also ein vergleichsweise geringfügiger Schaden am gegnerischen Auto passiert, sollten Sie an Ort und Stelle ein Unfallprotokoll verfassen, das die jeweiligen Versicherungsdaten der Fahrzeuglenker, dazu Name und Anschrift sowie die Kennzeichen der Autos enthält. Wenn Sie sich mit Ihrem Unfallgegner nicht einig sind, wer die Schuld am Unfall trägt, sollten Sie eine genaue Skizze oder Fotos vom Unfallort machen, sind aber laut Paragraph 34 der Straßenverkehrsordnung dazu verpflichtet, unverzüglich die Straße zu räumen bzw. beiseite zu fahren.

Wenn Sie ein stehendes Auto beim Parkvorgang beschädigen, sollten Sie darauf achten, dass auch bei einem Bagatellschaden das Verlassen des Unfallgeschehens als Fahrerflucht gewertet werden kann. Auch wenn es hierzu milde Gerichtsentscheide gibt, sollten Sie sich nicht auf eine Straffreiheit verlassen und vorerst versuchen, den Unfallgegner auszuforschen. Nach einer angemessenen Wartefrist, die von Experten mit knapp fünfzehn Minuten festgelegt wird, sollten Sie die Polizei über den Unfall informieren und dafür sorgen, dass der Unfallgegner verständigt wird.

Vorsicht ist geboten, wenn der Halter des beteiligten Fahrzeuges ein Sachverständigengutachten fordert, denn viele Versicherungen lehnen diese Kostenübernahme wegen der Geringfügigkeit des Schadens ab. Es gibt durchaus Rechtsmeinungen, die in jedem Fall davon ausgehen, dass auch die Feststellung eines geringfügigen Schadens am KFZ durch den Unfallverursacher und seine Autoversicherung zu tragen ist. Hier können Sie Abhilfe schaffen, indem Sie unverzüglich und aus eigenen Stücken einen entsprechenden Kostenvoranschlag zur Reparatur durch eine KFZ-Werkstätte organisieren und vorlegen, die in vielen Fällen als Maßstab vom Gericht akzeptiert wird.

Mehr Infos zur generellen Vorgehensweise bei Bagatellschäden unter www.kfzversicherungsvergleich.net/bagatellschaden.php

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