BaFin zum Provisionsabgabeverbot

gemäß § 81 Absatz 3 Satz 1 VAG ist das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ermächtigt, durch Rechtsverordnung „allgemein oder für einzelne Versicherungszweige den Versicherungsunternehmen und Vermittlern von Versicherungsverträgen zu untersagen, dem Versicherungsnehmer in irgendeiner Form Sondervergütungen zu gewähren; ebenso kann es allgemein oder für einzelne Versicherungszweige den Versicherungsunternehmen untersagen, Begünstigungsverträge abzuschließen und zu verlängern.“ Das BMF hat diese Aufgabe entsprechend der Vorschrift des § 81 Absatz 3 Satz 2 VAG an die BaFin übertragen.

Das so genannte Provisionsabgabeverbot ist Teil des Verbots der Gewährung von Sondervergütungen. Im Zusammenhang mit diesem Verbot steht das Verbot der Schließung von Begünstigungsverträgen. Beide Verbote sind für die Lebens-, Kranken- und Schadenversicherung jeweils in derselben Verbotsverordnung geregelt. Verkürzt wird allgemein auch vom Provisionsabgabe- und Begünstigungsverbot gesprochen. Die Gewährung von Sondervergütungen ist Vermittlern und Versicherungsunternehmen verboten, das Begünstigungsverbot richtet sich ausschließlich an Versicherungsunternehmen.

Die erstmals im Jahre 1923 eingeführten Verbotsnormen der Gewährung von Sondervergütungen und der Schließung von Begünstigungsverträgen für die Vermittler von Versicherungsverträgen und Versicherungsunternehmen sind in der Vergangenheit immer wieder Gegenstand kritischer Auseinandersetzungen gewesen. Bekanntestes Beispiel aus der Vergangenheit war dabei sicherlich das in der Öffentlichkeit kontrovers diskutierte Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. in Sachen Lange ./. BaFin zum so genannten Provisionsabgabeverbot; 9 K 105/11.F (V) vom 24. Oktober 2011.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. hat die ablehnende Entscheidung mit der fehlenden Bestimmtheit der Verbotsnorm (Provisionsabgabeverbot) begründet. Das Gericht ist in seinem Urteil jedoch auch noch auf andere Punkte eingegangen, die im Rahmen einer kritischen Auseinandersetzung betrachtet werden müssen. Nachfolgend sollen kurz einige Stichpunkte genannt werden, die derzeit diskutiert werden:

Handelt es sich bei dem Provisionsabgabeverbot – gemessen an Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes – um eine zulässige Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit und des Wettbewerbs?
Sind die in der Vergangenheit im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren (zuletzt 1994) genannten Gründe Allgemeinwohlinteressen, die eine Beschränkung von Rechten rechtfertigen?
Dient die Verbotsnorm dem Verbraucherschutz? Gibt es heute bereits bessere Möglichkeiten, Verbraucherinteressen gleichwertig oder besser zu schützen?
Wird durch die Möglichkeit zur Weitergabe der Provision an den Versicherungsnehmer ein Fehlanreiz zum Abschluss von für den Versicherungsnehmer unvorteilhaften Verträgen geschaffen? Wenn ja, wie kann derartigen Fehlanreizen auf andere Weise entgegengewirkt werden?
Ist eine Verbotsnorm wie das Provisionsabgabeverbot mit höherrangigen Rechtsnormen (zum Beispiel EU-Kartellrecht) vereinbar?
Die genannten Stichpunkte sind sicher nicht abschließend und sollen keine Wertung enthalten.

Nicht zuletzt aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts prüft die BaFin deshalb – ergebnisoffen – ob die insbesondere in der Kranken-, Lebens- und Schadenversicherung geltenden Verbotsnormen modifiziert oder gegebenenfalls sogar abgeschafft werden sollten.

Dieses Konsultationsverfahren soll es den interessierten Verbänden, Versicherungsunternehmen, Versicherungsvermittlern aber auch Einzelpersonen ermöglichen, sich an der Diskussion um die Zukunft der Verbotsnormen zu beteiligen.

Gerade die unterschiedlichen Reaktionen auf das oben genannte Urteil des Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. haben gezeigt, dass eine öffentliche Beteiligung an der Diskussion um die Zukunft der Verbote notwendig erscheint, damit rechtliche Erwägungen, aber auch die faktischen Auswirkungen einer möglichen Veränderung der Verordnungen bei der Abwägung widerstreitender Interessen umfassend berücksichtigt werden können.

Stellungnahmen können unter Angabe des Geschäftszeichens (Konsultation 04/2012; VA 31-I 4318-2012/0002) und des Betreffs (Zukunft des Verbots der Gewährung von Sondervergütungen und der Schließung von Begünstigungsverträgen) bis zum 25.05.2012 auf folgenden Wegen abgegeben werden:

schriftlich oder
per E-Mail an konsultation-04-12@bafin.de
Ich beabsichtige, die eingereichten Stellungnahmen im Internet zu veröffentlichen. Daher bitte ich mitzuteilen, wenn Sie mit einer Veröffentlichung Ihrer Stellungnahme oder deren Weitergabe an Dritte nicht einverstanden sind.

Zum Verbot der Gewährung von Sondervergütungen und der Schließung von Begünstigungsverträgen hat die Aufsichtsbehörde verschiedene Verordnungen, Rundschreiben und Hinweise erlassen. Diese sind nachfolgend aufgeführt:

Verordung, Rundschreiben und Hinweise – Lebensversicherer
Verordnung vom 08.03.1934
Rundschreiben 2/82
Rundschreiben 1/86
Rundschreiben 3/94
Hinweise zu Rundschreiben 3/94
Verordnung und Rundschreiben – Krankenversicherer
Verordnung vom 05.06.1934
Rundschreiben 2/97
Verordnung und Begründung – Schaden-/Unfallversicherer
Verordnung vom 17.08.1982
Begründung zur Verordnung vom 17.08.1982

Quelle:BaFin