Videoüberwachung nur bei konkretem Verdacht gegen einen eingeschränkten Personenkreis – Diebstahl von zwei Packungen Zigaretten rechtfertigt auch bei langjähriger Betriebszugehörigkeit ordentliche Kündigung
Essen, 16. Juli 2012*****Der AGAD – Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. begrüßt das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 21.06.2012 (2 AZR 153/11) über die verhaltensbedingte ordentliche Kündigung einer stellvertretenden Filialleiterin eines bundesweit tätigen Einzelhandelsunternehmens. Im Kern hat das BGA damit das Urteil der Vorinstanz (LAG Köln vom 18.11.2010 – 6 Sa 817/10) bestätigt, wonach trotz 18-jähriger Betriebszugehörigkeit der Klägerin zumindest die ordentliche Kündigung gerechtfertigt sei und nur die fristlose Kündigung für unwirksam erklärt wurde. Das Einzelhandelsunternehmen hatte für drei Wochen im Dezember 2008 mit Zustimmung des Betriebsrats eine verdeckte Videokamera in den Verkaufsräumen installiert. Es habe nämlich der Verdacht bestanden, dass auch Mitarbeiterdiebstähle zu hohen Inventurdifferenzen beigetragen hätten. Auf dem Mitschnitt war zu sehen, wie die Klägerin bei zwei Gelegenheiten jeweils zumindest eine Zigarettenpackung aus dem Warenbestand entwendete.
„Diese Entscheidung ist im Kern zu begrüßen. In einer früheren Entscheidung des BAG war die heimliche Videoüberwachung zulässig, weil für Inventurdifferenzen eines Getränkemarktes nur noch zwei Mitarbeiterinnen in Betracht kamen und keine anderen Überführungsmöglichkeiten mehr bestanden. Das Problem dieses Falles könnte darin liegen, dass der Arbeitgeber sozusagen alle Mitarbeiter unter einen „Generalverdacht“ gestellt hat. Insoweit reicht es dann auch nicht, dass der Betriebsrat der Überwachungsmaßnahme zustimmt. Es muss sich für eine Videoüberwachung ein konkreter Verdacht gegen einen eingeschränkten Personenkreis ergeben. Dieser Entscheidung ist aber das Bemühen anzumerken, „die Welt nach Emmely wieder gerade zu rücken“. Das BAG argumentiert hier erfreulicherweise nicht mehr mit dem über 18 Jahre aufgebauten „Vertrauenskapital“, das der Arbeitnehmer sozusagen „sanktionslos wieder abbauen kann“. Zwei Packungen Zigaretten können auch nach 18 Jahren Betriebszugehörigkeit eine zumindest ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Oliver K.-F. Klug, Hauptgeschäftsführer des AGAD.
Allerdings reicht dem BAG die Prüfung des LAG Köln zur Zulässigkeit der Videoüberwachung nicht aus. Zwar sei eine verdeckte Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Verkaufsräumen nicht generell unzulässig. Das Gebot des § 6 b Abs. 2 BSG, Videoüberwachungen in öffentlichen Verkaufsräumen kenntlich zu machen, führe nicht ohne weiteres zur Unzulässigkeit einer verdeckten Videoüberwachung. Das BAG verweist in dieser Hinsicht auf die von ihm selbst aufgestellten Grundsätze, wonach
– ein konkreter Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers bestehen muss;
– es keine Möglichkeit zur Aufklärung durch weniger einschneidende Maßnahmen (mehr) geben darf und
– die Videoüberwachung insgesamt nicht unverhältnismäßig sein darf.
Für das BAG wurde in der Entscheidung des LAG Köln nicht hinreichend deutlich, worauf sich der Verdacht gegen die Klägerin ergab. Deshalb wurde der Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung an das LAG Köln zurückverwiesen.
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