BWF-Stiftung: Die Stifterrente als steuerliche Falle?

BWF-Stiftung: Die Stifterrente als steuerliche Falle?

Seminarveranstaltung BWF-Stiftung in Berlin

Immer wieder ist in der Öffentlichkeit zu beobachten wie Stifter dazu animiert werden eine Stiftung zu gründen, diese als Steuersparmodell zu nutzen, um dann aus dem Stiftungskapital ihren Ruhestand zu finanzieren. Welche rechtlichen Fragestellungen sich daraus ergeben und worauf geachtet werden muss, war Gegenstand einer Seminarveranstaltung der Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung (BWF-Stiftung) in Berlin am 9.10.2012.

„Das Angebot klingt verlockend. Vor allem weil sich das eingebrachte Stiftungskapital bis zu 1 Mio. Euro sofort als Sonderausgabe bei der Einkommensteuer absetzen lässt.“

Stiftungsexperte Dipl.-Kfm. Oliver Over hierzu: „Gestützt wird die Werbeaussage auf § 58 Nr. 5 Abgabenordnung (AO). Dort heißt es:

Die Steuervergünstigung (Gemeinnützigkeit) wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass (…)eine Stiftung einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres Einkommens dazu verwendet, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren.“

Grundsätzlich dürfen keine Mittel der Stiftung für andere als die in der Satzung definierten und gemeinnützigen Zwecken verwendet werden. Dies ist Voraussetzung um die Gemeinnützigkeit gegenüber dem Finanzamt und damit alle Steuerprivilegien nicht zu verlieren. Davon abgesehen die Zahlung einer sog. Stifterrente.

Dipl.-Kfm. Oliver Over weiter: „Vor Inkrafttreten des § 58 Nr. 5 AO am 01.01.1977 gab es bereits eine vergleichbare Norm, die in der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 16.12.1941 niedergeschrieben wurde. Unter der Überschrift „Unschädliche Nebenzwecke“.
Der elementare Unterschied zwischen der Norm von 1941 und der neuen AO besteht in dem neuen Zusatz „…in angemessener Weise…“.“

Was bedeutet das in der Umsetzung?

Dipl.-Kfm. Oliver Over hierzu: „Wie sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift (vgl. z.B. die Begründung für eine Anhebung der Höchstgrenze von einem Viertel auf ein Drittel des Einkommens im Regierungsentwurf des Vereinförderungsgesetzes vom 18.12.1989 – BT-Drucksache 11/4176) ergibt, ist es deren Sinn und Zweck, einem potenziellen Stifter die Sorge zu nehmen, er sowie seine nächsten Angehörigen – insbesondere Enkel und Kinder – könnten unvorhergesehenerweise aufgrund der Weggabe von Vermögen an die Stiftung in Not geraten und sich den gewohnten Lebensstil nicht mehr leisten (dazu auch Schreiben der Oberfinanzdirektion Magdeburg vom 18.05.2004). Diese Aussage hat auch im Schrifttum insofern für Verwirrung gesorgt, dass ein Stifter bereits dann in Not gerät, wenn er sich den gewohnten Lebensstandard nicht mehr leisten kann.“

Hier ist guter Rat teuer, wie sehen die Bewertungskriterien für „in Not geraten“ aus?

Dipl.-Kfm. Oliver Over: „Ja in der Tat, die Beurteilung der Angemessenheit birgt in der Beratungspraxis große Schwierigkeiten, da immer im Einzelfall die Angemessenheit vom Finanzamt geprüft werden muss. Unter Umständen sogar jährlich. Zusätzlich besteht eine große rechtliche Unsicherheit über die Bewertungskriterien, was als Angemessen zu beurteilen ist. Vor diesem Hintergrund sollte von dem Konstrukt einer steuerspar- und stiftungsfinanzierten Altersrente abgeraten werden.“

V.i.S.d.P.:

Dipl.-Kfm. Oliver Over
Stiftungsexperte

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