Carl Zeiss – Stiftung als Vorbild unternehmerischer Stiftungen

Wirtschaftliche Betätigung als Satzungszweck von Oliver Over (Steuerberater) und Dr. Thomas Schulte (Rechtsanwalt)

Carl Zeiss - Stiftung als Vorbild unternehmerischer Stiftungen

Seminarveranstaltung BWF-Stiftung in Berlin

Die Stiftung als Rechtsform für ein gewinnorientiertes Unternehmen ist in Deutschland noch weitgehend unbekannt. Rechtliche Fragestellungen dieser Art waren Gegenstand einer Seminarveranstaltung der TMS Dienstleistungsgesellschaft GmbH in Berlin am 04.09.2012. Steuerberater Over führte ein: „Die Carl Zeiss – Stiftung gilt als bekanntestes Beispiel einer Stiftung als Unternehmensform. Die Carl Zeiss – Stiftung galt schon immer als Inbegriff für wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und soziales Unternehmertum.“ Hier gilt es aber rechtlich und steuerlich zu differenzieren:

Im Sprachgebrauch wird das Wort Stiftung mit den Begriffen wie „gemeinnützig“, „Spendenquittung“, „Steuersparmodell“ assoziiert. Dabei ist die Stiftung lediglich eine Rechtsgebilde, das nicht zwingend etwas mit Gemeinnützigkeit zu tun haben muss. Vergleichbar dazu existieren auch relativ viele Gemeinnützige Hilfsorganisationen in der Form einer GmbH und damit Kapitalgesellschaft.

Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts am 1.9.2002 wurde die Frage um die Zulässigkeit einer gewerblichen Stiftung gegenstandslos. Als gesetzliches Leitbild wurde die gemeinwohlkonforme Allzweckstiftung in § 80 Abs. 2 BGB n. F. (Bürgerlichen Gesetzbuch) verankert. Damit ist auch die gewerbliche Stiftung uneingeschränkt zulässig, solange sie eben nicht das Gemeinwohl gefährdet (§ 87 Abs. 1 BGB).

Zweck der Stiftung kann daher auch die rein unternehmerische Betätigung sein.
Der Charakter einer unternehmerischen Treuhandstiftung wird zutreffend in § 1 Abs. 1 Nr. 5 Körperschaftsteuergesetz beschrieben, und zwar als „Zweckvermögen des privaten Rechts“.
Dabei stellen eine oder mehrere Personen für einen bestimmten Zweck (z.B. Betreiben eines Gastronomiebetriebes) ein Vermögen zur Verfügung (Stiftungskapital).

Die Gründe dafür, dass die Unternehmensstiftung in der Praxis noch keine breite Anerkennung gefunden hat, liegt vermutlich daran, dass es speziell für diesen Stiftungstyp keine konkreten Rechtsnormen gibt, die sich kategorisieren lassen. Auch der Begriff „Unternehmensstiftung“ Für die GmbH gibt es das GmbH-Gesetz, für die Aktiengesellschaft das AG-Gesetz usw.. Die Unternehmensstiftung existiert allerdings nur aus einer Mixtur vieler unterschiedlicher Rechtsnormen, die wie ein Puzzle zusammengesetzt werden müssen. Daher ist das Wissen und die Erfahrung im Umgang mit einer Unternehmensstiftung nur auf wenige Fachleute beschränkt. Die Veranstaltung sollte hier das Wissen vertiefen.

Das Hauptaugenmerk richtet sich bei der Gründung allerdings auf die Auswahl des Stiftungstyps. Dabei stehen die selbständige und die unselbständige Stiftung zur Auswahl. Aus Erfahrung heraus, sollte im allgemeinen Wirtschaftleben die unselbständige oder auch sog. Treuhandstiftung gewählt werden. Die selbständigen Stiftungen unterliegen dem jeweiligen Landesstiftungsgesetz und der Kontrolle der zuständigen Bezirksregierung. Die Einflussnahme staatlicher Behörden auf das tägliche Geschäft ist damit zu groß. Die Treuhandstiftungen dagegen werden nur durch Vertrag zwischen Stifter und einem frei wählbaren Stiftungsträger (in der Regel eine kleine Kapitalgesellschaft) gegründet. Die Treuhandstiftung unterliegt nur der Kontrolle des Finanzamtes. Der Stiftungsträger kann auch die Funktion einer Holdinggesellschaft übernehmen. Unter diese Holding lassen sich nach belieben und innerhalb von wenigen Stunden beliebig viel Stiftungen als Unternehmen „hängen“.

Bedingt durch die stetigen Reformen im Steuer- als auch Handelsrecht, stellen gerade die unternehmerischen Treuhandstiftungen eine interessante Alternative zu den bekannten Kapitalgesellschaften dar.

Dr. Thomas Schulte erläuterte hierzu die Vorteile von Stiftungen dieser Art und stellte Informationen zur Verfügung.

Kein Mindestkapital erforderlich
Beschränkte Haftung; auf das Stiftungskapital begrenzt
Bei Gründung keine notarielle Beurkundung und Eintragung im Handelsregister nötig
Keine Anwendung der Vorschriften für Kapitalgesellschaften gem. § 264 ff. HGB
Stiftung ist Einzelkaufmann, daher auch einfache Buchführung möglich (§ 4 Abs. 3 EStG)
Keine kategorische Veröffentlichung der Jahresabschlüsse
Keine Gewerbesteuerpflicht, wenn keine gewerblichen Einkünfte erzielt werden.
Geschäfts- oder Firmenanteile sind nicht pfändbar, weil die Stiftung keine Eigentümer sondern nur Begünstigte hat
Grundsätzlich keine Verdeckte Gewinnausschüttung gem. § 8 Abs. 3 KStG, weil die Stiftung keine Gesellschafter hat.
Gewinnausschüttung nicht an Gesellschafter sondern frei wählbare Begünstigte (Destinatäre)

i.V.d.P.:

Dipl.-Kfm. Oliver Over

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