„Sturmklingeln“ des Vermieters erlaubt?
Klingelt ein Vermieter bei seinem Mieter „Sturm“, um ihm an der Wohnungstür das Kündigungsschreiben zu überreichen, ist dies kein Eingriff in die Privatsphäre des Mieters. Nach Mitteilung der D.A.S. lehnte das Amtsgericht München daher einen Schadenersatzanspruch über 15.000 Euro gegen eine Vermieterin ab.
AG München, Az. 473 C 31187/11
Hintergrundinformation:
Vermieter müssen sich generell in Acht nehmen, nicht zu sehr in die Privatsphäre ihrer Mieter einzugreifen. Nicht empfehlenswert sind z. B. überraschende Wohnungskontrollen oder unangekündigte Besuche mit Kaufinteressenten zwecks Wohnungsbesichtigung um 7 Uhr früh. Manches muss der Mieter jedoch hinnehmen – auch wenn ihm dies nicht gefällt. Der Fall: Eine Münchner Vermieterin wollte einer Mieterin wegen Mietschulden kündigen. Die Tochter der Vermieterin sollte das Kündigungsschreiben persönlich übergeben und klingelte zu diesem Zweck intensiv an der Wohnungstür der Mietwohnung. Dies war bereits die zweite Kündigung wegen ausstehender Miete gewesen – die Mieterin hatte beim ersten Mal in letzter Minute doch noch gezahlt. Die zweite Kündigung wollte die Mieterin nun jedoch nicht akzeptieren, sie machte Gegenansprüche geltend, die sie mit den Mietschulden aufrechnen wollte. An ihrer Tür sei mehrfach bei Übergabe von Briefen „Sturm geklingelt“ worden. Dies stelle einen Eingriff in ihre Privatsphäre dar. Ihre eigene Tochter habe deshalb Angstzustände bekommen und sei zu ihrem Vater gezogen, weil sie den psychischen Druck durch die Vermieterin nicht mehr ertragen habe. Dadurch sei sie selbst an der Ausübung ihrer elterlichen Sorge gehindert worden. Dafür stünden ihr 15.000 Euro Schadenersatz zu. Die Vermieterin hingegen verlangte die Räumung der Wohnung. Das Urteil: Das Amtsgericht München gestand der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zufolge der Vermieterin den Anspruch auf Räumung zu. Ein Schadenersatzanspruch der Mieterin bestehe nicht. Es sei kein Eingriff in die Privatsphäre, an der Wohnungstür ein Schriftstück zu übergeben. Für die Entscheidung der 17-jährigen Tochter der Mieterin, zu ihrem Vater zu ziehen, könne nicht die Vermieterin verantwortlich gemacht werden. Dass das Mädchen durch das Sturmklingeln derart unter psychischen Druck gesetzt worden sei, dass sie habe ausziehen müssen, konnte das Gericht nicht nachvollziehen.
Amtsgericht München, Urteil vom 06.03.2012, Az. 473 C 31187/11
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