Machtlos gegen wildes Plakatieren?

Machtlos gegen wildes Plakatieren?

(NL/9064502547) Das wilde Plakatieren ist nicht nur eine Sachbeschädigung (OLG Karlsruhe NJW 1978, 1636), sondern auch eine Besitzstörung (§ 862 BGB), gegen die auf Unterlassung geklagt werden kann (§ 1004 BGB).

Das OLG Hamm hat das auch für Plakate angenommen, die eine Partei während des Wahlkampfs auf Schaltkästen und Trafostationen klebte (4 U 106/00, Urteil vom 14. Dezember 2000), hat der GF Michael Schmidt, TOP-Immobilien GmbH (www.topimmobilienXL.de) herausgefunden. Trotz des grundgesetzlichen Parteienprivilegs ist das vom Bundesverfassungsgericht bestätigt worden (NJW 2002, 2025). Wer mit einem Plakat werben will, muss dafür sorgen, dass nicht rechtswidrig wild plakatiert wird. Der Veranstalter, der auf dem Plakat angegeben ist, kann also verklagt werden.

Susanne Purol
purol@topimmobilienXL.de
www.topimmobilienXL.de

Hinter dem Namen TOP Immobilien steht ein service- und erfolgsorientiertes Team aus 16 Mitarbeitern. Geführt wird das Unternehmen von dem Geschäftsführer Michael Schmidt, der auf über 25 Jahre Erfahrung im Immobiliengeschäft zurückblicken kann. Die Firma hat sich auf den effektiven Verkauf von Miethäusern, Eigentumswohnungen, Grundstücken und Einfamilienhäusern spezialisiert. Regionale Schwerpunkte bilden Berlin und Potsdam samt Umland sowie Leipzig, Magdeburg und Halle.

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