Die Verbraucherzentrale NRW forderte daraufhin insgesamt fünf Unternehmen auf, eine solche Klausel nicht mehr zu verwenden. In den Verfahren gegen die R+V Versicherung (Az.: IV ZR 84/12) und die WGV Versicherung (Az: IV ZR 174/12) hat der BGH die betreffende Klausel für intransparent und somit unwirksam erklärt. Das oberste Gericht führte aus, dass die Formulierung der Klausel für Verbraucher nicht verständlich sei und diese daher nicht abschätzen könnten, ob sie nun Versicherungsschutz genössen oder nicht.
Rechtskräftig wurde bereits im März ein Urteil des Oberlandesgerichtes München vom (Az.: 29 U 589/11) gegen die D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Die von der Versicherung eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH (AZ. IV ZR 211/11) verworfen.
Folge dieser Entscheidungen ist, dass Rechtsschutzversicherungen die Deckungszusage im Fall einer fehlerhaften Beratung zur Kapitalanlage nicht mehr verwehren dürfen. Die Verbraucherzentrale rät allen Opfern der Finanzkrise, die wegen Falschberatung gegen einen Berater vorgehen wollen, unter Hinweis auf diese BGH-Urteile auf eine Deckungszusage zu pochen.
Auch die Verbraucher, die trotz fehlendem Versicherungsschutz geklagt haben, sollten nun ihre Versicherung zur Kostenübernahme auffordern. Dies gilt auch für diejenigen, deren Prozess bereits rechtskräftig entschieden ist.
Weitere Informationen darüber, welche Klausel der BGH für unzulässig erklärt hat, welcher Personenkreis möglicherweise noch gegen sein Kreditinstitut vorgehen kann und wie man mit seiner Versicherung umgehen soll, wenn diese in der Vergangenheit eine Deckungszusage verweigert hat, erhalten Sie bei Ihrer Verbraucherzentrale.
Quelle:VBZ NRW