Die Aestas Campus Immobilien AG erarbeitet maßgeschneiderte Strategien im Bereich rund ums „Wohnen“. Geldanleger, Investoren von Immobilien sind manches Mal Opfer von so genannten Steuersparimmobilien. Im Fokus steht das aktuelle Thema: „Rettungsmaßnahmen Geschädigter von Steuersparimmobilien“ – nach einem Verkauf mit Verlust können Geschädigte Zinsen für ihre Kredite von der Steuer absetzen – unter Berücksichtigung des neuen Urteils vom Bundesfinanzhof.
Nach dem Erwerb der Immobilie erkannten viele Betroffene innerhalb kürzester Zeit, dass sie getäuscht wurden und die wahren wirtschaftlichen Auswirkungen sie in eine Katastrophe stürzen könnte. Denn die vermeintlich sichere Kapitalanlage stellte sich im Nachhinein als „Schrott-Immobilie“ heraus und eine wirtschaftliche Schieflage für den betroffenen Erwerber ist oftmals eine Folgeerscheinung.
Diese Geschichte ist immer wieder zu hören, viele unglückliche Käufer stellen nach dem Kauf fest, dass die von ihnen erworbene Immobilie wesentlich weniger als der tatsächlich gezahlte Kaufpreis Wert war. Viele Rechtsanwälte vertreten hier hunderte Geschädigte, darunter sind auch die, die glauben ihnen kann das nicht passieren, aber die Vermarktung und Vermittlung ist so clever, jeder kann zum Opfer werden. Zum Glück gibt es jetzt Hoffnung von der Rechtsprechung für die Geschädigten. Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs bringt Erleichterung für eine Vielzahl von Erwerbern sogenannter Steuerspar-Immobilien, die auch als “Schrottimmobilie“ bezeichnet werden.
Welche Hoffnung darf geschöpft werden, was genau ist die Erleichterung?
Mit der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 20.06.2012 (AZ. IX R 67/10) wurde die lang diskutierte Frage beantwortet, ob nach einem verlustreichen Verkauf die auf die Restschuld noch fälligen Zinsen steuerlich geltend gemacht werden können. In der Steuererklärung können nunmehr die Zinsen angegeben werden, die auf die Restschuld bei der Bank gezahlt werden müssen. Bei einer durch die überhöhten Verkaufspreise häufig vorkommenden großen Restschuld können also vom Finanzamt höhere Restzahlungen erfolgen.
Was ist mit den Beratern und Verkäufern?
Bei einer erheblichen Anzahl von Käufern kam hinzu, dass die damals tätigen Berater oder auch der Verkäufer nicht mehr in Anspruch genommen werden konnten und ein Vorgehen gegen die Bank wegen der schwierigen Beweislage nicht in Betracht kam. Übrig blieb häufig nur ein Verkauf der Immobilie mit erheblichem Verlust, da die in dem Verkaufspreis ursprünglich enthaltenen Provisionen und Gewinne der Täter nicht gegenüber dem neuen Käufer geltend gemacht werden konnten. Dadurch verblieb eine erhebliche Restschuld bei der finanzierenden Bank. Die darauf anfallenden Zinsen können nunmehr steuerlich geltend gemacht werden nach dem neuen Urteil. Häufig haben die damaligen Berater und gar die Verkäufer selbst die Finanzierungsvermittlung gegenüber dem Verkäufer übernommen. Die Schuldigen sind weg, die Schulden sind aber noch da. Nunmehr kann das neue Urteil des BFH dazu beitragen, die Not wenigstens ein wenig zu lindern.
Viele Betroffene fühlen sich allein gelassen und berichten, dass sie nicht nur nach dem Erwerb und Abschluss bei den damaligen Ansprechpartnern keine weiteren oder nur unzureichende Hilfestellungen und Auskünfte bekamen. Monat für Monat mussten die hohen Raten bei der Bank bezahlt werden, ohne dass diese Raten mit der Höhe der steuerlichen Vergünstigungen oder der Mieteinnahmen übereinstimmten. Die errechneten Versprechungen erfüllten sich nicht.
Was sollten die betroffenen Anleger unbedingt beachten?
Dass das Urteil vorrangig Wirkung für zukünftige Fälle hat. Leider können also nicht sämtliche gezahlten Zinsen rückerstattet werden. Ein Trostpflaster ist jedoch, dass die zukünftige Tilgung ihrer Schulden vereinfacht wird. Erfreulich ist allerdings, dass der Bundesfinanzhof (BFH) nunmehr die Zinsen auf den noch verbliebenden Kreditbetrag als sogenannte Werbungskosten anerkennt und damit Privatpersonen, die durch ein Verschulden Dritter erheblich geschädigt sind, gegenüber Unternehmen künftig nicht länger benachteiligt.
Wie können verunsicherte und schon betroffene Anleger prüfen, wie ihre Lage konkret einzuschätzen ist?
Bei Unsicherheit und Unklarheiten sollten Anleger deshalb mit einem qualifizierten Rechtsanwalt oder Steuerberater Rücksprache halten, ob auch im individuellen Fall die Erstattung entsprechend der geänderten Rechtsprechung geltend gemacht werden kann. Erfolge vor Gericht zeigen, dass es sich für geschädigt fühlende Erwerber lohnen kann, gegen einen vermeintlich stärkeren Gegner vorzugehen. Dieses Urteil vom Bundesfinanzhof mag für manche nur ein „Trostpflaster“ sein, aber es klebt für die Gerechtigkeit und weitere Schritte werden folgen, damit jeder zu seinem verdienten Recht kommt.
V.i.S.d.P.:
Dipl.-Kfm. Christian Sommerfeld
Vorstand
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