Machtlos gegen wildes Plakatieren?
Machtlos gegen wildes Plakatieren? (NL/9064502547) Das wilde Plakatieren ist nicht nur eine Sachbeschädigung (OLG Karlsruhe NJW 1978, 1636), sondern auch eine Besitzstörung (§ 862 BGB), gegen die auf Unterlassung geklagt werden kann (§ 1004 BGB). Das OLG Hamm hat das auch für Plakate angenommen, die eine Partei während des WahlkampfsArtikel Lesen