Zur Frage des Pfändungsschutzes von privaten Lebensversicherungen in der Ansparphase
Die Versicherer von Berufsunfähigkeiten sollen nur eine Nachfrageobliegenheit haben, soweit eindeutige und ernsthafte Anhaltspunkte für eine Nachprüfung vorliegen.
GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall (Beschl. v. 12.05.2011, Az. IX ZB 181/10) ging der Beschluss des Landgerichts Traunstein (16.07.2010, Az. 4 T 2077/10) voraus. Der zuvor selbstständige Antragsteller habe einen Verbraucherinsolvenzantrag gestellt und bereits in 2008 eine Lebensversicherung mit einem monatlichen Beitrag von EUR 600,00 abgeschlossen. Im Nachgang zu dem Insolvenzantrag habe der Antragsteller beantragt, die Pfändungsfreigrenze um den monatlichen Beitrag anzuheben, um so den Beitrag einzahlen zu können. Dieser Antrag sei zu Recht abgelehnt worden.
Der Bundesgerichtshof bestätigt in seinem Beschluss die Rechtsansicht des Landgerichts Traunstein. Der Pfändungsschutz bestünde nicht für die erforderlichen Beitragseinzahlungen in der Ansparphase. Vielmehr bestünde Pfändungsschutz nur für das aufgebaute Deckungskapital sowie die nach Eintritt des Versicherungsfalls anfallenden Leistungen. Weiter war der Bundesgerichtshof der Ansicht, dass im Falle der Selbstständigkeit keine Gleichstellung im Rahmen des Pfändungsschutzes für den Aufbau von Altersvorsorge wie bei Arbeitnehmern bestünde. Darin sei auch kein Verstoß gegen das in Art. 3 GG verankerte Gleichstellungsgebot zu sehen. Der Pfändungsschutz bei Selbständigen sei vom Gesetzgeber bewusst so ausgestaltet worden. Es bestünde nur ein zweifacher Pfändungsschutz hinsichtlich des angesparten Vorsorgekapitals sowie hinsichtlich der nach Eintritt des Versicherungsfalls zu leistenden Renten. Ein dritter Pfändungsschutz hinsichtlich zu leistender Beiträge sei weder in § 851c Abs. 1 S. 1 ZPO noch in der Gesetzesbegründung vorgesehen. Zudem sei ein solcher Pfändungsschutz abzulehnen, da ansonsten Missbrauch zu befürchten sei. Missbrauchsmöglichkeiten bestünden dahingehend, dass die Schuldner sich weitgehend unpfändbar machen könnten.
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