– Versicherungsnehmer muss Schadendatum beweisen
– Stadt zahlt für Schäden durch Kindergartenkinder
– Keine Gebühren bei Umwandlung in Pfändungsschutzkonto
+++ Versicherungsnehmer muss Schadendatum beweisen +++
Kann ein Versicherungsnehmer, der seine Wohngebäudeversicherung wechselt, nicht nachweisen, ob der Schaden vor oder nach dem Wechsel eingetreten ist, geht diese Unsicherheit nach Auskunft der ARAG zu seinen Lasten (OLG Celle, Az.: 8 U 213/11).
+++ Stadt zahlt für Schäden durch Kindergartenkinder +++
Die Stadt Bitburg muss dem Inhaber einer ortsansässigen Firma Schadenersatz leisten, weil Kinder eines städtischen Kindergartens dessen Auto beschädigt haben. In dem konkreten Fall hatten laut ARAG die Erzieherinnen der Kita ihre Aufsichtspflicht verletzt (OLG Rheinland-Pfalz, Az.: 1 U 1086/11).
+++ Keine Gebühren bei Umwandlung in Pfändungsschutzkonto +++
Eine Bank erfüllt mit der Umwandlung eines allgemeinen Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto nur ihre gesetzliche Pflicht und darf laut ARAG in ihren Allgemeinen Geschäftsgebühren keine Zusatzgebühren für das Führen eines solchen Kontos erheben (OLG Schleswig, Az.: 2 U 10/11).
Langfassungen:
Versicherungsnehmer muss Schadendatum beweisen
Kann ein Versicherungsnehmer, der seine Wohngebäudeversicherung wechselt, nicht nachweisen, ob der Schaden vor oder nach dem Wechsel eingetreten ist, geht diese Unsicherheit zu seinen Lasten. In dem verhandelten Fall machte der Kläger Versicherungsleistungen wegen eines Leistungswasserschadens in seinem Haus geltend. Er wechselte zum 01.07.2003 seine Wohngebäudeversicherung. Am 24.07.2004 stellte er in der Küche Durchfeuchtungen fest, für die eine Leckage an der Kaltwasseranschlussleitung des Geschirrspülers in der Küche ursächlich war. Die Sachverständigen der vorherigen und aktuellen Versicherung kamen bezüglich des Beginns des Schadenseintritts zu unterschiedlichen Ergebnissen. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige konnte die Frage nach dem Entstehungszeitpunkt der Leckage nicht beantworten, ein Beginn des Wasseraustritts vor dem 01.07.2003 sei „eher unwahrscheinlich“, aber aus technischer Sicht „nicht auszuschließen“. Nach Auffassung der Richter kann die Beweisnot des Klägers weder prozessrechtlich noch materiell rechtlich überwunden werden. Die Versicherungen mussten daher nicht zahlen (OLG Celle, AZ: 8 U 213/11).
Stadt zahlt für Schäden durch Kindergartenkinder
Die Stadt Bitburg muss dem Inhaber einer ortsansässigen Firma Schadenersatz leisten, weil Kinder eines städtischen Kindergartens dessen Auto beschädigt haben. Im Juni 2010 stellte der Kläger sein Fahrzeug am Rande des Außenbereichs einer Kindertagesstätte ab und begab sich in das anliegende Gebäude. Auf dem Freigelände der Kita hielt sich eine Gruppe von acht Kindern auf, die von einer Erzieherin betreut wurde. Drei Kinder verließen die Gruppe und begaben sich in Richtung des Außenzaunes, der zur unmittelbar angrenzenden Parkfläche durchlässig ist. Sie nahmen Steine in die Hand und warfen diese gegen das parkende Auto des Klägers. Es handelte sich um so viele Steine, dass insgesamt 21 Dellen im Fahrzeug festgestellt wurden. Eine permanente und lückenlose Überwachung der Kinder „auf Schritt und Tritt“ ist in einer Kita nicht zu gewährleisten und auch nicht geboten. Die Beschaffenheit des Freigeländes (lockere große Kieselsteine, durchlässiger Zaun zur unmittelbar angrenzenden Parkfläche) hat in diesem speziellen Fall ein konkretes Gefahrenpotential für fremdes Eigentum entstehen lassen, erklären ARAG Experten. Wenn sich dann drei spielende Kinder aus ihrer Gruppe eigenmächtig in Richtung Zaun entfernten, dürften diese nicht – wie hier – länger andauernd unbeobachtet bleiben (OLG Rheinland-Pfalz, Az.: 1 U 1086/11).
Keine Gebühren bei Umwandlung in Pfändungsschutzkonto
Eine Bank erfüllt mit der Umwandlung eines allgemeinen Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto nur ihre gesetzliche Pflicht und darf keine Zusatzgebühren für das Führen eines solchen Kontos erheben. Die beklagte Direktbank erhebt zwar für die Führung eines Girokontos keine Gebühren, für die Führung eines Pfändungsschutzkontos aber eine monatliche Gebühr von 10,90 Euro. Unter anderem dagegen klagte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv). Das OLG gab den Verbraucherschützern nun Recht. Die Bank dürfe für das Führen des Girokontos als Pfändungsschutzkonto kein höheres Entgelt fordern, als sie selbst für Girokonten mit ansonsten vergleichbarem Leistungsumfang verlange, erklären ARAG Experten die Entscheidung des Gerichts (OLG Schleswig Az.: 2 U 10/11).
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