Aktuell stehen insbesondere die Vertriebsstrukturen von E-Geld im Blickpunkt: Sollen neben dem eigentlichen Herausgeber des E-Geldes auch weitere in den Vertrieb des Produkts eingebundene Personen und Unternehmen der Geldwäscheaufsicht unterfallen? Wenn ja, wie soll diese Aufsicht gestaltet sein und wer ist die zuständige Aufsichtsbehörde?Artikel Lesen