ARAG Verbraucher-Information Düsseldorf, 03.07.2012 Reiseveranstalter müssen unter Umständen zahlen, wenn sie den Rückflug einer Pauschalreise um mehr als zehn Stunden vorverlegen. Auch unter Berücksichtigung eines in AGB enthaltenen Vorbehalts kann die Vorverlegung des Rückflugs um zehn Stunden einen Mangel begründen, der den Reisenden auch zur Selbstabhilfe und zur Erstattung derArtikel Lesen